Rubrik | Katastrophenschutz |
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Thema | Muss ich das wirklich??? | 88 Beiträge |
Autor | Chri8sti8@n 8P., ein Badner in Troisdorf / NRW physisch, Baden emotional | 653339 |
Datum | 09.11.2010 20:34 MSG-Nr: [ 653339 ] | 24618 x gelesen |
1. Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe
2. Brandbekämpfung
Tach, Post!
Geschrieben von Andreas BräutigamDas liegt wohl letzlich an der vielzitierten "zuständigen Behörde".
Wenn es an der zuständigen Behörde liegt sollte man diese ggf. mal auf die "Erläuterungshinweise zur Durchführung der Freistellung der Helfer vom Wehrdienst nach § 13 a WPflG bzw. Zivildienst nach § 14 ZDG" des BBK hinweisen.
Die Freistellung vom Wehrdienst ist ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis besonderer Art als Helfer im Zivil- und Katastrophenschutz und hat nichts mit der Mitgliedschaft in der Trägerorganisation zu tun. Dies bedeutet im konkreten Fall:
5.1 Rechte und Pflichten
(...)
Daraus folgt, dass der freiwillig zum ehrenamtlichen Dienst verpflichtete freigestellte Wehrpflichtige zwar zur ständigen Dienstleistung angehalten, aber nicht zwangsweise zu Tätigkeiten herangezogen werden kann. (vgl. Art. 12 Abs. 3 GG)
Der freigestellte Wehrpflichtige ist zum ehrenamtlichen Dienst verpflichtet, d.h. er hat an den angeordneten Ausbildungen, Übungen und sonstigen dienstlichen Veranstaltungen im Zivilschutz oder Katastrophenschutz im Zuständigkeitsbereich der jeweiligen KatS-Behörde bei den zur Mitwirkung im Zivilschutz oder Katastrophenschutz geeigneten Organisationen oder der KatS-Behörde selbst teilzunehmen - Mitwirkungspflicht aus freiwilliger Verpflichtung -. (§§ 13 a WPflG/14 ZDG)
Außerhalb der Mitwirkung zur ehrenamtlichen Dienstleistung im Zivilschutz oder Katastrophenschutz hat der freigestellte Wehrpflichtige aufgrund organisations- und/oder landesrechtlicher Bestimmungen in der Regel zusätzliche Pflichten als Helfer für organisationseigene Aufgaben übernommen, die keine Aufgaben des Zivilschutzes oder Katastrophenschutzes sind.
Aufgrund der unterschiedlichen Pflichten unterliegt der freigestellte Wehrpflichtige als Helfer daher
einem Weisungsrecht seiner Organisation und/oder im Zivilschutz und Katastrophenschutz der zuständigen Behörde nach organisations- und/oder landesrechtlichen Bestimmungen. (§ 21 Abs. 1 ZSG)
(...)
5.3.1 Verstoß gegen Pflichten
Ein Verstoß gegen Pflichten, die der freigestellte Wehrpflichtige aufgrund organisations- und/oder landesrechtlicher Bestimmungen übernommen hat, ist daher für die Pflichtverletzung im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis der Freistellung grundsätzlich insoweit unbeachtlich, als dieser Verstoß nicht gleichzeitig ein Verstoß gegen eine Vorschrift über die Mitwirkungspflicht aus § 21 Abs. 2 ZSG darstellt.
D.h. der Fragesteller sollte einfach mal nachfragen, ob die Teilnahme am Volkstrauertrag eine angeordnete Ausbildung, Übung und sonstige dienstlichen Veranstaltung im Zivilschutz oder Katastrophenschutz im Katastrophenschutz ist. Ist sie das nicht, so zieht das Argument der Freistellung gleich gar nicht.
MkG,
Christi@n
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Fumus ignem
- This is my very own opinion... -
Gewinner.... (JuHu - endlich Freizeit)
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