Rubrik | Recht + Feuerwehr |
zurück
|
Thema | Sonderrechtsfahrer haftet auch für mittelbaren Unfall | 51 Beiträge |
Autor | Thom8as 8W., Norden / Niedersachsen | 655870 |
Datum | 27.11.2010 05:44 MSG-Nr: [ 655870 ] | 8811 x gelesen |
1. Arbeitgeber
2. Aktiengesellschaft
3. Arbeitsgemeinschaft
4. Amtsgericht
5. ...
1. Arbeitgeber
2. Aktiengesellschaft
3. Arbeitsgemeinschaft
4. Amtsgericht
5. ...
Ich habe da gerade etwas Interessantes zu gefunden, hier wurde genau andersrum entschieden oder?
Vollbremsung des Vorausfahrenden vor Befahren einer Kreuzung bei Ertönen eines Martinshorns
Das AG Berlin-Mitte hat in seinem Urteil vom 05.08.2008, Az. 3 C 3449/07 (ADAJUR-Dok.Nr. 83777) entschieden, dass ein Verkehrsteilnehmer darauf vorbereitet sein muss, dass das vorausfahrende Fahrzeug vor der Einfahrt in eine Kreuzung eine Vollbremsung macht, wenn das Martinshorn eines Einsatzwagens ertönt. Das gilt auch dann, wenn das Einsatzfahrzeug noch nicht in Sichtweite ist. Im verhandelten Fall war die Klägerin auf das vor ihr fahrende Fahrzeug aufgefahren, das gerade bei Grün an der Kreuzung angefahren war, dann aber eine Vollbremsung gemacht hatte, weil plötzlich das Martinshorn eines Einsatzfahrzeugs zu hören war. Bei Auffahrunfällen spricht der "Beweis des ersten Anscheins" in der Regel dafür, dass der Fahrer des auffahrenden Fahrzeugs den Unfall verschuldet hat. Etwas anderes gilt, wenn Fahrer des aufgefahrenen Fahrzeugs beweisen kann, dass der Fahrer des vorausfahrenden Fahrzeugs ohne ersichtlichen Grund, also nicht verkehrsbedingt, stark gebremst hat. Die Richter sahen keine Teilschuld beim Vorausfahrenden, weil die Klägerin jederzeit damit rechnen musste, dass das Fahrzeug vor ihr würde bremsen müssen, da zum Zeitpunkt der Vollbremsung noch unklar war, aus welcher Richtung das Einsatzfahrzeug kommen würde. Die Klägerin durfte nach Ansicht der Richter nicht darauf vertrauen, dass der Vorausfahrende, der gerade bei Grün angefahren war, nicht sofort wieder bremsen würde. Ganz im Gegenteil musste aufgrund des bereits zu hörenden Martinshorns jederzeit mit einem Abbremsen der anderen Verkehrsteilnehmer gerechnet werden. Da sich der Kreuzung zum Zeitpunkt des Unfalls unstreitig ein Einsatzfahrzeug der Feuerwehr genähert hatte, konnte auch nicht angenommen werden, dass der Vorausfahrende grundlos gebremst hat.
AG Berlin Mitte vom 05.08.2008
MfG Thomas
------------------------------------------------------------------------
Leichtsinn ist kein Mut und Vorsicht keine Feigheit!
Auf das wir immer schön heile wieder nach Hause kommen!
---------------------------------------------------------------------------
Ganz wichtig, man muß es ja erwähnen, dies ist nicht Meinung meiner Dienstherren von Feuerwehr und Landkreis oder gar die Meinung von Nachbars Katze, nur meine Meinung.
Meine Homepage
ICQ-Nummer: 436-445-709
 Beitrag inhaltlich zustimmen / ablehnen
|
<< [Master] | antworten | >> |
flache Ansicht | Beitrag merken | alle Beiträge als gelesen markieren |
|