Rubrik | Ausbildung |
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Thema | 'Private' UNfälle | 22 Beiträge |
Autor | Udo 8B., Aichhalden / Baden-Württemberg | 661753 |
Datum | 09.01.2011 14:20 MSG-Nr: [ 661753 ] | 5378 x gelesen |
Infos: | 09.01.11 Unfälle bei Fahrten mit Einsatzfahrzeugen bzw. auf der Fahrt zum zum Einsatz
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Sozialgesetzbuch, für uns interessant insbesondere:
- Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) - Gesetzliche Krankenversicherung
- Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) - Gesetzliche Unfallversicherung
Sozialgesetzbuch, für uns interessant insbesondere:
- Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) - Gesetzliche Krankenversicherung
- Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) - Gesetzliche Unfallversicherung
Das SGB VII (das in allen Bundesländern gilt) kennt nur den Begriff des Arbeitsunfalles (siehe § 8 ).
Arbeitsunfälle sind zeitliche begrenzte Ereignisse, die ihre URSACHE in der versicherten Tätigkeit haben und zu einem Gesundheitsschaden führen.
Ein Arbeitunfall ist also nur ein Arbeitsunfall, wenn er durch die Tätigkeit verursacht wurde, nicht bei der Tätigkeit.
Ich zitiere dazu aus einer Mail der DGUV:
Nach der von Ihnen angesprochenen Alarmierung stehen dagegen alle diesbezüglichen Tätigkeiten in einem inneren Zusammenhang mit der Versicherteneigenschaft der Alarmierten. Während man den „normalen“ Weg zur Arbeit z.B. rechtzeitig und in aller Ruhe einleiten kann, sieht dies bei einer Alarmierung ganz anders aus, hier ist aus der Natur der Sache heraus Eile geboten, was letztlich ja auch die Unfallgefahr erhöht. Daher ist es in diesem Fall gerechtfertigt, den Versicherungsschutz (versicherte Tätigkeit nach § 8 Abs. 1 SGB VII) nach der Alarmierung mit den für den Einsatz erforderlichen Tätigkeiten auch schon im privaten Bereich der Alarmierten beginnen zu lassen.
Die Wertung, ob nach den dargestellten Grundsätzen eine versicherte Tätigkeit und ggf. nach welcher Vorschrift vorliegt, ist in jedem Einzelfall nach den konkreten Umständen dieses Einzelfalles vom zuständigen Unfallversicherungsträger zu treffen. Dabei führen Unterschiede in den tatsächlichen Gegebenheiten zu unterschiedlichen Wertungen, auch wenn die Sachverhalte auf den ersten Blick sehr ähnlich sind. Dies ist für Außenstehende nicht immer erkennbar, weshalb der Eindruck einer Ungleichbehandlung entstehen kann.
Ich weiß, ist nicht einfach zu verstehen ... :)
Beste Grüße
Udo Burkhard
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schau mal rein: www.helferportal.org
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