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Rubrik | Ausbildung | zurück | ||
Thema | Info zum Thema AMTSHILFE | 5 Beiträge | ||
Autor | Ulri8ch 8C., Düsseldorf / NRW | 662719 | ||
Datum | 16.01.2011 12:39 MSG-Nr: [ 662719 ] | 1798 x gelesen | ||
Geschrieben von Hubert Kohnen wer kann mir einen Hinweis geben, wo ich Infos zum Thema "Amsthilfe" finde. Auszug aus http://www.einsatzleiterhandbuch.org/ Amtshilfe • Amtshilfe ist die ergänzende Hilfe, die eine Behörde einer an¬deren auf deren Ersuchen hin leistet. Die Verpflichtung der Be¬hörden sich gegenseitig Amtshilfe zu leisten ergibt sich aus Art. 35 Grundgesetz. Regelungen zur Durchführung der Amthilfe fin¬den sich in den Verwaltungsverfahrensgesetzen des Bundes und der Länder, z.B. in §§ 4-8 VwVfG-NW. • Keine Amthilfe liegt vor, wenn die Feuerwehr innerhalb eines be¬stehenden Weisungsverhältnisses Hilfe leistet. • Keine Amthilfe liegt vor, wenn die Hilfe im Aufgabenbereich der Feuerwehr liegt. • Die Feuerwehr kann eine andere Behörde um Amtshilfe ersuchen, wenn, wenn sie sie Amtshandlung aus rechtlichen Gründen selbst nicht vornehmen kann, z.B. Platzverweis von Störern. • Die Feuerwehr kann einer Behörde Amtshilfe leisten, wenn diese die Amtshandlung nur mit wesentlich größerem Aufwand leisten könnte als die Feuerwehr, z.B. Ausleuchten einer Einsatzstelle für die Polizei. • Die Amthilfe muß sich auf einzelne Maßnahmen beschränken und darf nicht zum Dauerzustand werden. • Die Feuerwehr darf keine Amthilfe leisten, wenn sie rechtlich nicht befugt ist. • Die Feuerwehr braucht keine Amtshilfe zu leisten, wenn sie selbst nur unter Gefährdung der Erfüllung ihrer eigenen Aufgaben helfen kann. • Die Feuerwehr braucht keine Hilfe zu leisten, wenn dies nur mit unverhältnismäßig großem Aufwand möglich ist. • Die Feuerwehr braucht keine Hilfe zu leisten, wenn eine andere Behörde wesentlich einfacher helfen könnte. • Die Feuerwehr darf das Ersuchen nicht ablehnen, nur weil sie die Maßnahmen für unzweckmäßig hält. • Hält sich die Feuerwehr nicht für verpflichtet der ersuchenden Behörde zu helfen, so teilt sie dies mit; besteht die Behörde auf der Amt¬shilfeleistung, so muß die ge¬meinsame Auf¬sichtsbehörde (z.B. die Be¬zirksregierung) oder die Auf¬sichtsbehörde der Feuer¬wehr ent¬scheiden. • Die um Amtshilfe ersuchte Feuerwehr ist für die Durchführung der Maßnahmen verantwortlich. • Ersucht die Feuerwehr eine andere Behörde um Amthilfe, so ist die Feuerwehr für die Zulässigkeit der Maßnahmen verantwortlich. • Leistet die Feuerwehr einer anderen Behörde Amtshilfe, so wer¬den der Feuerwehr nur die entstandenen Auslagen erstattet. • Nimmt die Feuerwehr eine kostenpflichtige Amtshandlung vor, so sind ihr die hierfür von dem Dritten geschuldeten Kosten zu, z.B. nach einer Gebührensatzung. ----- mit privaten und kommunikativen Grüßen Cimolino | ||||
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