News Newsletter Einsätze Feuerwehr-Markt Fahrzeug-Markt Fahrzeuge Industrie-News BOS-Firmen TV-Tipps Job-Börse

banner

RubrikAusbildung zurück
ThemaInfo zum Thema AMTSHILFE5 Beiträge
AutorUlri8ch 8C., Düsseldorf / NRW662719
Datum16.01.2011 12:39      MSG-Nr: [ 662719 ]1798 x gelesen

Geschrieben von Hubert Kohnenwer kann mir einen Hinweis geben, wo ich Infos zum Thema "Amsthilfe" finde.

Auszug aus http://www.einsatzleiterhandbuch.org/

 Amtshilfe

• Amtshilfe ist die ergänzende Hilfe, die eine Behörde einer an¬deren auf deren Ersuchen hin leistet. Die Verpflichtung der Be¬hörden sich gegenseitig Amtshilfe zu leisten ergibt sich aus Art. 35 Grundgesetz. Regelungen zur Durchführung der Amthilfe fin¬den sich in den Verwaltungsverfahrensgesetzen des Bundes und der Länder, z.B. in §§ 4-8 VwVfG-NW.

• Keine Amthilfe liegt vor, wenn die Feuerwehr innerhalb eines be¬stehenden Weisungsverhältnisses Hilfe leistet.

• Keine Amthilfe liegt vor, wenn die Hilfe im Aufgabenbereich der Feuerwehr liegt.

• Die Feuerwehr kann eine andere Behörde um Amtshilfe ersuchen, wenn, wenn sie sie Amtshandlung aus rechtlichen Gründen selbst nicht vornehmen kann, z.B. Platzverweis von Störern.

• Die Feuerwehr kann einer Behörde Amtshilfe leisten, wenn diese die Amtshandlung nur mit wesentlich größerem Aufwand leisten könnte als die Feuerwehr, z.B. Ausleuchten einer Einsatzstelle für die Polizei.

• Die Amthilfe muß sich auf einzelne Maßnahmen beschränken und darf nicht zum Dauerzustand werden.

• Die Feuerwehr darf keine Amthilfe leisten, wenn sie rechtlich nicht befugt ist.

• Die Feuerwehr braucht keine Amtshilfe zu leisten, wenn sie selbst nur unter Gefährdung der Erfüllung ihrer eigenen Aufgaben helfen kann.

• Die Feuerwehr braucht keine Hilfe zu leisten, wenn dies nur mit unverhältnismäßig großem Aufwand möglich ist.

• Die Feuerwehr braucht keine Hilfe zu leisten, wenn eine andere Behörde wesentlich einfacher helfen könnte.

• Die Feuerwehr darf das Ersuchen nicht ablehnen, nur weil sie die Maßnahmen für unzweckmäßig hält.

• Hält sich die Feuerwehr nicht für verpflichtet der ersuchenden Behörde zu helfen, so teilt sie dies mit; besteht die Behörde auf der Amt¬shilfeleistung, so muß die ge¬meinsame Auf¬sichtsbehörde (z.B. die Be¬zirksregierung) oder die Auf¬sichtsbehörde der Feuer¬wehr ent¬scheiden.

• Die um Amtshilfe ersuchte Feuerwehr ist für die Durchführung der Maßnahmen verantwortlich.

• Ersucht die Feuerwehr eine andere Behörde um Amthilfe, so ist die Feuerwehr für die Zulässigkeit der Maßnahmen verantwortlich.

• Leistet die Feuerwehr einer anderen Behörde Amtshilfe, so wer¬den der Feuerwehr nur die entstandenen Auslagen erstattet.

• Nimmt die Feuerwehr eine kostenpflichtige Amtshandlung vor, so sind ihr die hierfür von dem Dritten geschuldeten Kosten zu, z.B. nach einer Gebührensatzung.


-----

mit privaten und kommunikativen Grüßen


Cimolino

Beitrag inhaltlich zustimmen / ablehnen

<< [Master]antworten>>
flache AnsichtBeitrag merkenalle Beiträge als gelesen markieren
Beitrag weiterempfehlen

 16.01.2011 09:18 Hube7rt 7K., Erkelenz
 16.01.2011 09:29 Andr7eas7 B.7, Düsseldorf
 16.01.2011 10:33 Hube7rt 7K., Erkelenz
 16.01.2011 12:39 Ulri7ch 7C., Düsseldorf
 16.01.2011 12:48 jürg7en 7s., Trier

0.217


Info zum Thema AMTSHILFE - Feuerwehr-Forum / © 1996-2017, www.FEUERWEHR.de - Dipl.-Ing. (FH) Jürgen Mayer, Weinstadt