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Rubrik | Rettungsdienst | zurück | ||
Thema | Körperverletzung vs. Notkompetenz (war: Notfallmedizin) | 14 Beiträge | ||
Autor | Manu8el 8S., Dortmund / NRW | 671465 | ||
Datum | 11.03.2011 17:44 MSG-Nr: [ 671465 ] | 4066 x gelesen | ||
Geschrieben von Knut Kobbe Motto: Ich begehe eine Straftat mit Einwilligung des Opfers. Ist doch trotzdem eine Straftat. Und das ist doch das dämliche daran. Ob gegen der Täter nicht verurteilt, ja regelmäßig mangels Anfangsverdacht nichtmal ein Ermittlungsverfahren, eingeleitet wird, weil: Die Einwilligung Tatbestandsausschliesend ist Die Einwilligung Schuldausschliesend ist Der Gesetzgeber explizit geregelt hat "das ist nicht rechtswidrig" ist für die Praxis des nicht-Juristen total egal. Manuel | ||||
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