Hallo und danke für die bisherigen Antworten,
ein Entsorgungskonzept nach Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz haben wir ja bereits. Dies ist mit der Entsorgungsfirma vereinbart und vertraglich geregelt. Die Frage war ja nach der Zwischenlagerung bis zur Abholung durch die Entsorgungsfirma.
Das "Problem" mit der Kunststofftonne seh ich nicht als solches, da ich in keinem der hier genannten Gesetze eine Bestimmung zum Material der Behälter gesehen habe.
Die TRGS 510 sagt zum Thema Aufstellungsort der Lagerbehälter aus, dass davon keine Gefährdung ausgehen darf. Ebenfalls sind Aussagen über Belüftung, Licht und Kennzeichnung zu finden.
Zum Thema Lagerbehälter (4.3) sagt sie nur aus
...(1) Gefahrstoffe dürfen nicht in solchen Behältern aufbewahrt oder gelagert werden, durch deren Form oder Bezeichnung der Inhalt mit Lebensmitteln verwechselt werden kann... bei einer Abfalltonne denk ich gegeben.
Das der Kunststoff sich durch die darin befindlichen Materialien nicht zersetzen darf ist nicht nur selbstverständlich, sondern auch durch Punkt 2 denk ich zu verstehen.
(2) Die Verpackungen und Behälter müssen so beschaffen und geeignet sein, dass vom Inhalt nichts ungewollt nach außen gelangen kann.
Bleibt am Ende nur die Frage wohin mit dem Behälter. Hier denke ich werden wir uns einen anderen Ort als die Fahrzeughalle aussuchen müssen, da die Garagenverordnung ja auch eindeutig aussagt
(4) In Mittel- und Großgaragen dürfen brennbare Stoffe außerhalb von Kraftfahrzeugen nicht aufbewahrt werden.
Trotzdem danke für die Hinweise. Eine Anfrage an die Entsorgungsfirma ging natürlich auch raus, die werden uns das ja genau sagen können.
MfG Matthes
 Beitrag inhaltlich zustimmen / ablehnen
|