Rubrik | Freiw. Feuerwehr |
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Thema | KBMunterstützen- Aber wie? Unter Druck, bei 'Wahl geschummelt' | 31 Beiträge |
Autor | Sven8 R.8, Brakel / NRW | 715598 |
Datum | 25.02.2012 19:53 MSG-Nr: [ 715598 ] | 10104 x gelesen |
Kreisbrandmeister
Gesetz über den Feuerschutz und die Hilfeleistung (FSHG) Nordrhein-Westfalen
Gesetz über den Feuerschutz und die Hilfeleistung (FSHG) Nordrhein-Westfalen
Kreisbrandmeister
Gesetz über den Feuerschutz und die Hilfeleistung (FSHG) Nordrhein-Westfalen
Gesetz über den Feuerschutz und die Hilfeleistung (FSHG) Nordrhein-Westfalen
Kreisbrandmeister
Kreisbrandmeister
Gesetz über den Feuerschutz und die Hilfeleistung (FSHG) Nordrhein-Westfalen
Gesetz über den Feuerschutz und die Hilfeleistung (FSHG) Nordrhein-Westfalen
Hallo
Geschrieben von Sven B.Zur gesetzlichen Seite musst du dir mal sagen lassen dass die grosse Feuerwehr immer noch eine freiwillige Feuerwehr ist und der KBM JEDERZEIT ÜBERNEHMEN DARF?
Echt? Das istz mir neu ist der §26 FSHG denn aktuell geändert worden? da steht folgendes drin: Leitung der Abwehrmaßnahmen
Bei der Erfüllung der Aufgaben nach § 1 Abs. 1 leitet der von der Gemeinde bestellte Einsatzleiter die Abwehrmaßnahmen. Bis dieser die Einsatzleitung übernimmt, leitet der zuerst am Einsatzort eintreffende oder bisher dort tätige Einheitsführer den Einsatz. Ausnahme ist nur die Feststellung des Grossschadenereignisse dann greift der § 30 FSHG in Verbindung mit §1(3)FSHG: Die Kreise leiten und koordinieren den Einsatz bei Ereignissen im Sinne des Absatzes 1, in denen Leben oder Gesundheit zahlreicher Menschen oder erhebliche Sachwerte gefährdet sind und in denen aufgrund eines erheblichen Koordinierungsbedarfs eine rückwärtige Unterstützung der Einsatzleitung erforderlich ist, die von einer kreisangehörigen Gemeinde nicht geleistet werden kann (Großschadensereignisse). Vergleichbare Ereignisse in kreisfreien Städten gelten ebenfalls als Großschadensereignisse. und § 29(4)FSHG Sobald ein Kreis die Leitung und Koordinierung bei einem Großschadensereignis übernimmt oder beendet, teilt er dies der bisher zuständigen Gemeinde mit und veranlaßt unverzüglich alle weiteren Maßnahmen.
Und die Feststellung des Grosschadenereigniss ist eine Entscheidung des Landrats und nicht des KBM Ausserdem ist dann noch die Aufsichtsbehörde sprich Bezirksregierung zu informieren auch das findet sich im FSHG und da im §35 (1) FSHG ....Die kreisfreien Städte und Kreise haben bei Großschadensereignissen unverzüglich die Aufsichtsbehörde über Art und Umfang des Ereignisses sowie die getroffenen Maßnahmen zu unterrichten.
So einfach übernimmt der KBM das dann wohl doch nicht oder?
Wenn du von Sparen sprichst um welche Summen gehts da und weshalb? Nur weil der da ein KBM oder der diensthabende Kreis-ORGL von der Leitstelle mit einem der 2 neuen roten BMW inkl Blauhorn ums Eck kommt spart das der Stadt auch kein Geld der §1 FSHG (s.o.) bleibt auch bei roten BMW vom Kreis in Kraft. Die Stadt ist auf ihrem Stadtgebiet für die Abwehrmassnahmen zuständig und dafür hat sie nach FSHG Vorbereitungen zu Treffen, das ist scheinbar ja geschehen indem sie eine Alarm und Ausrückeordnung hat Gefahrenabwehrpläne vorhält und eine den Erfordernissen leistungsfähige Feuerwehr hier unter anderem mit 2 Hauptamtlichen Feuerwachen inkl Rettungsdienst mit Notarztsystem unterhält sonst wäre die Aufsichtsbehörde ja tätig geworden und hätte da nachsteuern lassen durch die Stadt.
Greets Sven
Meine Meinung und nix anderes.
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