Rubrik | Recht + Feuerwehr |
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Thema | Versicherungsschutz nach 'Mithören' | 44 Beiträge |
Autor | Chri8sti8an 8R., Wuppertal / Nordrhein-Westfalen | 722621 |
Datum | 24.04.2012 09:56 MSG-Nr: [ 722621 ] | 10295 x gelesen |
Sozialgesetzbuch, für uns interessant insbesondere:
- Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) - Gesetzliche Krankenversicherung
- Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) - Gesetzliche Unfallversicherung
Löschgruppenfahrzeug
Unfallkasse
Auch die Tätigkeit "sich zum Feuerwehrhaus begeben" ist versichert, dabei muss es nicht einmal ein Einsatz sein. Das SGB sagt klar, "auch wenn man etwas verbotendes macht, ist der Versicherungsfall nicht ausgeschlossen". Das bezieht sich aber vor allem auf Tätigkeiten, die direkt verboten sind. Ein Beispiel aus dem Feuerwehrumfeld fällt mir da direkt nicht ein. In vielen Firmen ist es zum Beispiel verboten, durch die offenen Hallentoren zu gehen, wegen Staplerverkehr. Würde ein Arbeitnehmer sich dennoch - verbotswidrig - durch das offene Tor bewegen und sich dabei verletzen ist er versichert.
In deinem Beispiel führt der Kamerad eine versicherte Tätigkeit aus, er begibt sich zum Feuerwehrhaus, aus einem offenkundig dienstlichen Grund. Es spielt keine Rolle, ob er nun alarmiert wurde oder nicht.
Es wäre ja noch schöner, wenn der Versicherungsschutz nur bestünde, wenn man alarmiert wird. Man stelle sich nur einmal den Gruppenführer eines voll besetzten LF vor, der den schreienden Menschen am Fenster erklärt, dass er nicht helfen kann, weil er ohne Alarm nicht versichert sei...
Meiner Ansicht nach - ich bin KEIN Jurist oder Versicherungsexperte - ist der Kamerad versichert, da er sich im Rahmen einer versicherten Tätigkeit verletzt hat. Für weitere Details empfehle ich dir eine Anfrage an die UK NRW, die wissen es genau und geben gerne Auskunft.
Christian Tietz
Das ist meine persönliche Meinung. Sollte das mal anders sein wird das auch angemerkt.
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| 24.04.2012 08:47 |
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