Rubrik | Recht + Feuerwehr |
zurück
|
Thema | Versicherungsschutz nach 'Mithören' | 44 Beiträge |
Autor | Chri8sti8an 8F., Wernau / Baden-Württemberg | 722663 |
Datum | 24.04.2012 12:57 MSG-Nr: [ 722663 ] | 9597 x gelesen |
Sozialgesetzbuch, für uns interessant insbesondere:
- Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) - Gesetzliche Krankenversicherung
- Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) - Gesetzliche Unfallversicherung
Geschrieben von Christian T.Dann greift immer noch der schon zitierte §7 SGB VII
(2) Verbotswidriges Handeln schließt einen Versicherungsfall nicht aus.
m.E. nein. Denn es geht hier nicht um ein Verbot (aus der UVV). Sondern darum, ob überhaupt eine versicherte Tätigkeit vorliegt. Das ist für mich eine ebenso grundlegende Frage wie ob in anderen Fällen (z.B. ein Herzinfarkt) ein Unfall vorliegt. Nur wenn die dienstliche Tätigkeit bejaht wird, ist auch die gesetzliche Unfallversicherung in der Pflicht.
Dieser Beitrag gibt ausschließlich meine persönliche Meinung zum Thema wieder!
Christian Fischer
Wernau
 Beitrag inhaltlich zustimmen / ablehnen
|
<< [Master] | antworten | >> |
flache Ansicht | Beitrag merken | alle Beiträge als gelesen markieren |
|
| 24.04.2012 08:47 |
 |
., Essen | |