Rubrik | Recht + Feuerwehr |
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Thema | Versicherungsschutz nach 'Mithören' | 44 Beiträge |
Autor | Matt8hia8s O8., Waldems / Hessen | 722664 |
Datum | 24.04.2012 13:01 MSG-Nr: [ 722664 ] | 9540 x gelesen |
Moin,
Geschrieben von Christian F.Nur wenn die dienstliche Tätigkeit bejaht wird, ist auch die gesetzliche Unfallversicherung in der Pflicht.
wie oben geschrieben. Solange er davon ausgehen kann, bei Ankunft am Gerätehaus auch eingesetzt zu werden, sehe ich da kein Problem. Verbietet man generell Helfern, die nicht persönlich alarmiert wurden, die Teilnahme an Einsätzen, oder setzt man solche mit "anderen Schleifen" nicht ein, ist das was vielleicht was anderes.
"You can't be a real country unless you have a Beer and an airline. It helps if you have some kind of a football team, or some nuclear weapons, but at the very least you need a Beer!" Frank Zappa
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| 24.04.2012 08:47 |
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., Essen | |