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Rubrik | Feuerwehrtechnik | zurück | ||
Thema | Beschaffung, ungültige Ausschreibungen usw. | 121 Beiträge | ||
Autor | Sven8 T.8, Hamburg / Hamburg | 737542 | ||
Datum | 05.09.2012 22:47 MSG-Nr: [ 737542 ] | 98925 x gelesen | ||
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Geschrieben von Thomas W. Wenn ich ein Fahrzeug oder ein Serverzenturm ausschreibe, dies über 200.000 kostet, kann man meines Verständnisses nach nur eine offene Ausschreibung betreiben. Es gibt auch für Dienst- und Lieferleistungen oberhalb von 200.000 Euro (sog. Schwellenwert) verschiedene Vergabeverfahren. Das Standardverfahren ist das "offene Verfahren". Dazu gibt es dann sehr detaillierte Regelungen (vgl. § 3 EG VOL/A) wann davon Ausnahmen erlaubt sind und man ein nicht-offenes Verfahren oder ein Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb oder ganz ausnahmsweise ein Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb durchführen darf. Häufigster angeführter Grund dürfte das sogenannte Alleinstellungsmerkmal sein, d.h. wenn der Auftrag wegen seiner künstlerischen oder technischen Besonderheiten oder aufgrund von Ausschließlichkeitsrechten nur von einem bestimmten Unternehmen durchgeführt werden kann. Bei IT Leistungen kommt das mit dem Ausschließlichkeitsrecht oder der technischen Besonderheit schon mal öfter vor (man kauft zum Beispiel Server die in die bestehende Landschaft passen müssen oder ein bestimmtes Softwareprodukt. Bei Fahrzeugen ist das relativ schwierig, es sei denn man möchte einen "Turbolöscher" (LKW mit Turbine eines Alpha-Jets" beschaffen. Dabei muss sich aus dem Bedarf des Auftraggebers ergeben, dass eine ganz bestimmte Leistung zwingend erforderlich ist und diese kein anderer in Europa anbietet. Beispiel: Du brauchst ein LF und das soll wegen der Beladung eine zGM von 15t haben und gleichzeitig hast Du eine Altstadt mit einer Durchfahrtsbreite von 2m. Wenn ein solches Fahrgestellt am europäischen Markt nur von einem angeboten wird, dann könnte es vielleicht was werden. Bei Ausrüstungsgegenständen könnte ich es mir schon eher vorstellen, wenn es um zwingende Kompatibilität geht (alle Atemschutzgeräte sollen kombinierbar sein). Meistens führt das aber auch nur zu einer nicht produktneutralen Ausschreibung da die Geräte von verschiedenen Unternehmen verkauft werden. Wobei: Atemschutzprüfgerät vom Hersteller? Vielleicht. Geschrieben von Thomas W. Es werden aber recht viele beschränkte Ausschreibungen vor allem im Bereich Feuerwehr betrieben, die vor allem durch Alleinstellungsmerkmale begründet werden. Was ja nicht heißt, dass es richtig war. Wobei die nicht-offene Ausschreibung auch gewählt werden darf, wenn eine offene Ausschreibung unzweckmäßig wäre. Das wird Gelegentlich schon mal angenommen, wenn am Markt wahnsinnig viele Bieter agieren und man quasi befürchtet, mit Angeboten zugeschmißen zu werden. Ist bei Fahrzeugausschreibungen - wie hier zu lesen ist - eher nicht der Fall. Gerne genommen werden sonst auch schon mal die Varianten "Dringlichkeit" und "besonders günstige Gelegenheit". Letzteres sind aber Käufe aus Insolvenzmassen (bei Feuerwehrfahrzeugen vielleicht schon hin wieder mal) und die Dringlichkeit könnte auch mal eine Rolle spielen: einzige und zwingende Drehleiter bei Einsatzfahrt umgeschmißen und nun muss eine neue her. Das zieht nicht, wenn man vor dem Regelaustausch vergessen hat die DL rechtzeitig auszuschreiben. Viele Grüße Sven | ||||
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