Rubrik | Recht + Feuerwehr |
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Thema | Freistellung des Mitglieds der FF bei Gleitzeitmodellen | 16 Beiträge |
Autor | Marc8us 8M., Reddeber / ST | 746403 |
Datum | 01.12.2012 16:40 MSG-Nr: [ 746403 ] | 3781 x gelesen |
1. Maschinist
2. Mitarbeiter
Katastrophenschutz
Katastrophenschutz
1. Maschinist
2. Mitarbeiter
Brandschutzgesetz
Zunächst danke für Eure Beiträge, auch wenn sie mir noch nihct wirklich weitergeholfen haben ;-)
Nochmal zum Verständnis: Es geht um eine Regelung für die ganze Behörde, also ca. 1.200 MA, von denen aber nur ca. 2 % aufgrund ehrenamtlicher Tätigkeit im Brand- und KatS betroffen wären.
Mit meinem Amtsleiter gab es bisher keine Diskussionen, als für die Brandschutaufsicht und den KatS zuständiges Amt sollte dies auch so sein. Die MA die im Einsatz waren haben sich morgens oder eben zum Feierabend mit ihrer durchschnittlichen Anfangs- oder Endzeit an- oder abgemeldet.
Aus dem recht klaren Text der § 9 IV BrSchG LSA kann ich persönlcih auch nichts anderes herauslesen, da weitere Einschränkungen wie im § 13 des BrschG RLP fehlen.
Das Problem ist jedoch die Auslegung, das eine Freistellung von der Arbeitspflicht eben nur in Frage kommt, wenn es auch eine Arbeitspflicht gibt. Bei uns wird nun unterstellt, dass es in der Gleitzeit eben keine Arbeitspflicht gibt, da man ja auch ganze Tage zu Hause bleiben kann, wenn das Stundenkonto es hergibt.
Ich habe den Sachverhalt mal unserem Fachreferat im MI zu Kenntnis gegeben, mal schauen ob die sich dazu outen.
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| 29.11.2012 19:07 |
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., Reddeber | |