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Rubrik | Recht + Feuerwehr | zurück | ||
Thema | Klage vor Finanzgericht wegen Werbungskosten bei Werkfeuerwehr | 5 Beiträge | ||
Autor | Volk8er 8L., Erlangen / Bayern | 746920 | ||
Datum | 07.12.2012 11:42 MSG-Nr: [ 746920 ] | 3030 x gelesen | ||
Der Kläger ist im Betrieb hauptberuflich als Diplom-Ingenieur beschäftigt. Nebenberuflich ist der bei der staatl. anerkannten Werkfeuerwehr des Betriebes im Einsatzführungsdienst tätig. Für den Dienst in der Werkfeuerwehr erhalten die Betriebsangehörigen nach Tätigkeitsumfang und Funktion gestaffelt eine Werkfeuerwehrprämie am Jahresende zusätzlich zu Gehalt ausgezahlt. Für die jeweiligen Funktionen oder besondere Leistungsumfänge sind in einer Betriebsvereinbarung feste Netto-Beträge vereinbart. Dieses Werkfeuerwehrgeld wird im Gehaltszettel des Auszahlungsmonats ausgewiesen. Der Kläger hat im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung ihm entstandene Kosten für den zusätzlichen Erwerb der Fahrerlaubnis der Klase C für den Einsatzdienst in der Werkfeuerwehr sowie weitere Ausgaben im Zusammenhang mit dem Einsatzdienst in der Werkfeuerwehr geltend gemacht. Das Finanzamt lehnte diese Werbungskosten ab, weil sie den nebenberuflichen Dienst in der Werkfeuerwehr als ehrenamtliche Tätigkeit betrachtete. Zudem führte das Finanzamt aus, dass der Kläger damit auch privat z.B. Feuerwehroldtimer fahren könnte. Gegen diese Ablehnung der Anerkennung als Werbungskosten klage der nebenberufliche Werkfeuerwehrmann. In der mündlichen Verhandlung am 6.12.2012 führte das Finanzgericht Nürnberg aus, das es zu einer Anerkennung als Werbungskosten es einem individuell versteuertem (!) Einkommen aus dem Dienst in der Werkfeuerwehr bedürfe. Die Klage wurde abgewiesen. Zur Begründung führte das Finanzgericht aus: Den nebenberuflichen Werkfeuerangehörigen wird von dem Arbeitgeber eine Werkfeuerwehrpräme in fester Netto-Höhe zugesagt. Daher sind die hierauf anfallenden Steuern von der Firma zu tragen. Würde der Arbeitgeber diese Werkfeuerwehrprämie gemäß dem individuellen Steuersatz des Werkfeuerwehrangehörigen in Form einer Bruttozahlung zusammen mit dem Gehalt bezahlen, so dass nach der individuellen Versteuerung der zugesagte Nettobetrag herauskommen würde, läge ein versteuertes Einkommen aus der Werkfeuerwehrtätigkeit vor. Dann wäre die Geltendmachung von Werbungskosten im Zusammenhang mit dem Werkfeuerwehrdienst möglich. Da die Personalabteilung des Betriebs gegenüber dem Finanzgericht von einer pauschalen Versteuerung der Werkfeuerwehreinkünfte sprach, konnte nicht nachgewiesen werden, dass hier nach dem índividuellem Steuersatz versteuertes Einkommen vorlag. Einkommen, das vom Arbeitgeber pauschal versteuert wird, berechtigt nach §40a des EkStG (Pauschalierung der Lohnsteuer für geringfügig Beschäftigte und Teilzeitbeschäftigte) nicht zur Geltendmachung von diesbezüglichen Werbungskosten Fazit: bei Werkfeuerwehren mit nebenberuflichem Personal ist der Frage besondere Aufmerksamkeit zu schenken, ob die Zahlungen pauschaliert oder nach individuellem Steuersatz erfolgen. Eien pauschale Abführung von Lohnsteuer für "Werkfeuerwehrgeld" führt dazu, dass die Werkfeuerwehrangehörigen keine Werbungskosten geltend machen können. (Achtung: eine Pauschalierung der Lohnsteuer ist nicht möglich, wenn der Arbeitslohn während der Beschäftigung durchschnittlich je Arbeitsstunde 12 Euro übersteigt => §40a, Abs. 4) ..natürlich gebe ich hier nur meine ganz persönliche Meinung kund... | ||||
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