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Thüringer Gesetz über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz
Bürgerliches Gesetzbuch
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RubrikRecht + Feuerwehr zurück
ThemaVerdienstausfall10 Beiträge
AutorDr. 8Dr.8 Th8oma8s R8., Düsseldorf / NRW749349
Datum05.01.2013 09:28      MSG-Nr: [ 749349 ]1875 x gelesen

Geschrieben von Jan K. 1. Die Frau hat die Pflicht zur Arbeit zu erscheinen (BGB §§611, 613), außerdem kann/muss Ihr das ThürBKG vollkommen egal sein.

Ob ihr das vielleicht doch weiterhilft, ist ja gerade die Frage aus Thüringen gewesen.

Geschrieben von Jan K. 2. Dem (FW-)Mann obliegt im obigen Fall damit wohl schlagartig erstmal die Aufsichtspflicht für das/die Kind/-er gem. BGB § 1631(1).
Die nicht notwendig von ihm persönlich wahrzunehmen ist und gegenläufig zu seiner landesrechtlichen, aber höchstpersönlichen Pflicht ist, sich bei Alarm am Gerätehaus einzufinden.

Geschrieben von Jan K.Als Reichsbedenkenträger würde ich die "FW-Oma" oder ähnliche Konstrukte auch auf (vor allem wenn es zu Schäden kommt) sehr dünnem Eis sehen
Die Frage der Haftung bei der unentgeltlichen Betreuung fremder Kinder ist aber nach über 100 Jahren BGB und über 60 Jahren Grundgesetz doch geklärt...Das ist nichts anderes als die eigenen Kinder zur Großmutter, Nachbarin etc. zu schicken, ob man nun ins Kino will oder sich den Blaulichtfilm real anschauen...

Geschrieben von Jan K.der Fall kann nur nicht eintreten
Der Fall tritt ja in der Wehr des Fragestellers tatsächlich ein und um die Einschätzung der Rechtslage hat er hier gebeten.

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 03.01.2013 09:08 Lars7 B.7, Zwinge
 03.01.2013 09:52 Dr. 7Dr.7 Th7oma7s R7., Düsseldorf
 04.01.2013 09:51 Jan 7K., Niederlungwitz  
 05.01.2013 06:36 Lars7 B.7, Zwinge
 05.01.2013 09:29 Jan 7K., Niederlungwitz
 05.01.2013 09:28 Dr. 7Dr.7 Th7oma7s R7., Düsseldorf
 05.01.2013 10:15 Jan 7K., Niederlungwitz
 05.01.2013 10:46 Dr. 7Dr.7 Th7oma7s R7., Düsseldorf
 05.01.2013 11:51 Jan 7K., Niederlungwitz
 05.01.2013 18:36 Hein7ric7h B7., Osnabrück

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