Thüringer Gesetz über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz
Geschrieben von Jan K. 1. Die Frau hat die Pflicht zur Arbeit zu erscheinen (BGB §§611, 613), außerdem kann/muss Ihr das ThürBKG vollkommen egal sein.
Ob ihr das vielleicht doch weiterhilft, ist ja gerade die Frage aus Thüringen gewesen.
Geschrieben von Jan K. 2. Dem (FW-)Mann obliegt im obigen Fall damit wohl schlagartig erstmal die Aufsichtspflicht für das/die Kind/-er gem. BGB § 1631(1).
Die nicht notwendig von ihm persönlich wahrzunehmen ist und gegenläufig zu seiner landesrechtlichen, aber höchstpersönlichen Pflicht ist, sich bei Alarm am Gerätehaus einzufinden.
Geschrieben von Jan K.Als Reichsbedenkenträger würde ich die "FW-Oma" oder ähnliche Konstrukte auch auf (vor allem wenn es zu Schäden kommt) sehr dünnem Eis sehen
Die Frage der Haftung bei der unentgeltlichen Betreuung fremder Kinder ist aber nach über 100 Jahren BGB und über 60 Jahren Grundgesetz doch geklärt...Das ist nichts anderes als die eigenen Kinder zur Großmutter, Nachbarin etc. zu schicken, ob man nun ins Kino will oder sich den Blaulichtfilm real anschauen...
Geschrieben von Jan K.der Fall kann nur nicht eintreten
Der Fall tritt ja in der Wehr des Fragestellers tatsächlich ein und um die Einschätzung der Rechtslage hat er hier gebeten.
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