DIN Deutsches Institut für Normung e. V.
Arbeitsgemeinschaft der Leiter der Berufsfeuerwehren (AGBF), freiwilliger Zusammenschluss der Leiter der Berufsfeuerwehren Deutschlands
Holla,
Geschrieben von Alexander R.Besuch des Kreisbrandrates vor Ort
Habt ihr den eingeladen??? --> ZZ!!! Gehe nie zu Deinem Fürst, wenn Du nicht gerufen wirst ;-)
OK, Du machst zwar Angaben zum Sachverhalt LöWa, leider sind es aber zu wenige Angaben zum Bauvorhaben, um eine qualifizierte Antwort geben zu können. Es wäre hilfreich, wenn Du Angaben zu folgenden Dingen machen könntest:
Wenn ihr bauantragspflichtig baut, dann braucht ihr einen Brandschutznachweis. Wer hat den erstellt? Der Nachweisersteller muss Angaben zur Löschwasserversorgung machen. (Lange lange, bevor der KBR irgendwas damit zu tun hat)
Ist es ein Sonderbau? (Hört sich mit 25 Gastplätzen nach Art. 2, Abs. 4 Nr. 8 nämlich nicht so an)
--> ist es kein Sonderbau, dann wird in der Regel nicht geprüft (und somit in der Regel auch kein KBR beteiligt, --> Eigenverantwortung)
Wenns ein Sonderbau ist, wer prüft den Brandschutznachweis? Behördliche Prüfung oder Prüfsachverständiger? Oder sind nur Abweichungen nach Art. 63 BayBO zu prüfen? Der KBR wird dann in der Regel als Brandschutzdienststelle (oder Teil davon) beteiligt.
Rechtliche Grundlage für den KBR: Art. 12 BayBO i.V.m. Art. 3, Abs. 1 BayBO.
(Verdacht aus Erfahrung, wobei ich mich aber völlig täuschen kann: Bauvorhaben nach dem Motto: Wir bauen ja nur ein bissl rundummerdum, malern und trockenbauern können wir selber oder das macht Onkel Fritze, da brauchen wir eh keinen Architekten dazu, und erst recht keinen Brandschutznachweis. Wird beim Nicht-Sonderbau ja auch nicht geprüft sondern ist Sache des Bauherrn. Wir haben da einen Kumpel, der uns für Lau als Entwurfsverfasser den Bauantrag unterschreibt, und weil wir vom Brandschutz wenig bis keine Ahnung haben, fragen wir den Kreisbrandrat, der muss es ja wissen.
Wenn der obige Satz ganz oder teilweise mit JA beantwortet werden kann, siehe oben --> ZZ!!!)
In der Regel werden zur Löschwasserversorgung die Angaben des DVGW-Arbeitsblattes W 405 herangezogen. Da hier aber wohl kein Grundschutz zur Verfügung gestellt wird und die Löschwasserversorgung nicht aus der öffentlichen Trinkwasserversorgung kommt, ist wohl das Merkblatt des Bayerischen Landesamts für Wasserwirtschaft über die Bereitstellung von Löschwasser das anwendbare Papier.
Nach 2.5 des Merkblattes hat der KBR mit der Anforderung 48 m³ / h über einen Zeitraum von 2 h (= 96 m³) für Einzelanwesen recht, auch die Angabe 1000 m³ für den Löschteich entspricht der Anforderung an Löschteiche gemäß DIN 14210. Ich weiß nicht, ob nach 2.5.1 der Fachberster der Regierung was anderes gesagt hätte.
Allerdings gibt es da auch den Abschnitt 3.4, Löschbereich im ländlichen Raum. Bei 180 m Entfernung und 150 x 20 x 1,50 = 4500 m³ (und rechtlich abgesicherter Wasserentnahme durch Vertrag mit dem Teicheigentümer sowie "Aufrüstung" des Teiches mit entsprechender Zufahrt und Entnahmestelle) wäre der Mühlteich ja eine Löschwasserentnahmemöglichkeit im Rahmen des Merkblattes. Hat das der Nachweisersteller so eingetragen und ihr habt den Nachweis als Bauherrschaft so unterschrieben (= unter Umständen Akzeptanz des Totalschadens durch lange Löschwasserheranführungszeit) wäre die Löschwasserversorgung unter Berücksichtigung der Definition "Wirksame Löscharbeiten" aus dem Grundsatzpapier der ARGEBAU / AGBF unter Umständen als ausreichend zu akzeptieren.
Alles in allem wäre das aber Sache der Brandschutzfachplanung gewesen. Hat man sich durch irgendwelche "Absprachen" aber auf eine detaillierte Anforderung eingelassen, die dummerweise jetzt so im Baugenehmigungsbescheid genau eingetragen ist, bezahlt man halt Lehrgeld und setzt die bei der Planung gesparten Euros jetzt in eine Zisterne (oder Teich) um.
Der KBR hat durchaus nach den üblichen Vorgaben "beraten" und hat hier keine Pflicht zu irgendeiner Kostenaufklärung. Warum sollte er sich dann auch nach fachlich richtiger Beratung "runterhandeln" lassen?
Umsetzung der Anforderung inkl. Kosten ist Sache des Bauherrn bzw. seines Architekten.
Leider ist meiner Ansicht nach keine positive(re) Antwort möglich.
Grüßla,
FP
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