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RubrikSonstiges zurück
ThemaLöschwasservorrat27 Beiträge
AutorFran8z-P8ete8r L8., Hilpoltstein / Franken (Bayern)752875
Datum03.02.2013 19:13      MSG-Nr: [ 752875 ]11653 x gelesen

Hallo Alexander,

Da ist wohl etwas daneben gegangen. Wenn man den Fachplaner hat, dann sollte der auch bei diesen Terminen dabei sein, um Paroli bieten zu können.
Bei GKL 3 und kein Sonderbau ist der Brandschutz normalerweise nicht prüfpflichtig und somit Sache des Bauherrn und Nachweiserstellers.
Leider wird diese Auflage (wohl nach Art. 54 Abs. 3 BayBO, warum auch immer) die scheinbar unglücklicherweise konkret statt schutzzielorientiert formuliert wurde, nur gerichtlich zu überprüfen sein. Wobei da seitens der Behörde gute Gründe vorliegen müssten, um nachzuweisen, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht ausreichend waren.
Bei der Größe eines offenen Löschwasservorrats kommt es auf die frostfreiheit an. Wenn der Teich mit Saugstelle und 150 cbm ausreichend tief ist und man nachweist, dass ganzjährig 96 cbm frostfrei zur Verfügung stehen --> Auflage erfüllt. Alternativ: alten Stahltank mit Einstiegsmöglichkeit (96 cbm) einbuddeln, mit Sauganschluss versehen --> Auflage erfüllt. Löschwasserbevorratung in Zisterne oder Teich nach Norm ist zwar einfach, die Normen sind aber keine eingeführten technischen Baubestimmungen und somit schwer bis nicht durchsetzbar, wenn man eine sichere gleichwertige Alternative bietet. Sollte diese nicht anerkannt werden, dann gute Nacht armes Feuerwehr-Deutschland.

Fazit: Alternative sicherstellen oder Gericht.

Grüßla, FP

Der Beitrag stellt meine private Meinung dar und nicht die Meinung der Stellen oder Organisationen, bei denen ich beruflich oder ehrenamtlich tätig bin.

Tue zehn Jahre lang Gutes, und niemand wird es bemerken. Eine Stunde lang Böses getan, und Ruhm ist dir gewiss. - Samurai-Weisheit

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LFV Bayern - Fachbereich 4: Vorbeugender Brandschutz
Informationen aus dem Fachbereich 4 VB

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