DIN Deutsches Institut für Normung e. V.
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Hallo Alexander,
in der Regel ist die Auflagenerfüllung mit dem Auflagensteller, also mit der Bauaufsichtsbehörde abzustimmen. Hat der/die zuständige Sachbearbeiter/in brandschutztechnische Grundahnung und schutzzielorientiertes Verständnis, dann wird sie/er das wohl entscheiden können. Wendet sie/er sich aufgrund fachlicher Unkenntnis wieder an den KBR, kann sie/er das ja machen, verantworten muss sie/er die Lösung aber selbst. Obs dann besser wird, weiß der Geier. Ich hoffe, dass das schutzzielorientierte Fachverständnis dann da ist. Wenn nicht, Gericht.
Ich gehe aufgrund der mir bekannten Informationen davon aus, dass es darum geht, Löschwasser "in der Nähe", d.h. näher als der Mühlenteich, bereitzustellen. Gibt es zu der "Nähe" eine detailliertere Angabe in Auflagen der Bauaufsichtsbehörde? Jetzt müsste man die Bauauflage kennen. Und die kann man dann, entsprechend ihres Detaillierungsgrades, "interpretieren".
Steht da z.B. "Für den Objektschutz ist eine Löschwasserversorgung von 48 m³/h über einen Zeitraum von 2h sicherzustellen", dann kann man nachweisen "da, Mühlenteich, Vertrag mit dem Mühlenteicheigentümer, immer gefüllt, jederzeit 96 m³ entnehmbar, frostfreie Saugstelle vorhanden und mit Feuerwehrfahrzeugen anfahrbar, Entfernung < 200m (siehe Merkblatt), erfüllt."
Steht da aber "in höchstend 50m vom Objekt entfernt ist eine Löschwasserzisterne nach DIN Haumichblau mit 96m³ Inhalt oder ein Löschwasserteich nach DIN Schießmichtot mit 1000m³ Fassungsvermögen und blablabla Saugstelle blubb Beschilderung Einzäunung Zufahrt und wasweißichnochalles sicherzustellen", dann ist nach Abstimmung (siehe oben) wohl was zu tun.
Übrigens, wie stark wird denn hier umgebaut, und wird eigentlich umgenutzt? Wie wurde denn bisher die Löschwasserversorgung sichergestellt? Kommt es zu einem Gerichtsverfahren, könnte unter Umständen überprüft werden ob die Auflage wirklich gemäß Art 54 Abs. 4 BayBO zur Abwehr von erheblichen Gefahren für Leben und Gesundheit notwendig war oder gemäß Art 54 Abs. 5 BayBO bei einer wesentlichen Änderung dem Bauherrn wirtschaftlich zumutbar war.
Wäre aber schade, wenn man es hier von allen Beteiligten aus so weit kommen lassen müsste.
Grüßla,
FP
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