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Thema | Schaden nach Türöffnung | 40 Beiträge | ||
Autor | Jose8f M8., Dillingen / Saar / Saarland | 766715 | ||
Datum | 06.07.2013 17:05 MSG-Nr: [ 766715 ] | 12291 x gelesen | ||
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Geschrieben von Sven G. Hallo Guten Abend! Meines Wissens ist die Rechtslage wie folgt: Wenn der Schaden am Eigentum der Person entstanden ist, der Hilfe geleistet werden sollte, dann gilt dies als "Geschäftsführung ohne Auftrag". Der Nutznießer der Hilfeleistung muss selbst für den Schaden aufkommen. Entsteht der Schaden am Eigentum dritter (Vermieter, Hilfeleistung für den Mieter) dann kann der Vermieter wenn der Mieter "dreist" ist, den Schaden nicht gegen ihn geltend machen, der der Mieter hat ja selbst nichts kaputt gemacht. Es zahlt dann im Zweifelsfall der Dienstherr dessen, der den Schaden Verursacht hat: Die Gemeinde... Ob sich dies wieder bei irgendeiner Versicherung rückerstatten lässt, da bin ich überfragt. Tendentiell gehe ich aber davon aus, dass die Chance eher gering ist. Vandalismus-Erläuterungen. Wenn ich das richtig deute, dann ist der Verursacher hier ja bekannt, daher wird die Versicherung vermutlich auf den Verursacher verweisen. Hilft Dir das weiter? Gruß aus dem Saarland Jo | ||||
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