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Rubrik | Sonstiges | zurück | ||
Thema | Schaden nach Türöffnung | 40 Beiträge | ||
Autor | Henn8ing8 K.8, Dortmund / NRW | 766718 | ||
Datum | 06.07.2013 18:12 MSG-Nr: [ 766718 ] | 11360 x gelesen | ||
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Hallo! Ob die GoA bei behördlichem Handeln immer so greift, scheint nicht ganz unumstritten zu sein. Wenn man GoA annimmt müsste der Mieter als Geschäftsherr zahlen, und nicht die Gemeinde als Geschäftsführer. Rechtsgrundlage müsste dann §904 BGB sein, der überhaupt erst die rechtmäßige Zerstörung der Tür erlaubt? Sieht man aber das Aufbrechen der Tür als (duldungspflichtiges) Verwaltungshandeln, so könnte der Vermieter als in Anspruch genommener Nichtstörer ggf. einen Entschädigungsanspruch haben. Ist der Betroffene selbst Eigentümer, dürfte er nach meinem Empfinden keinen Anspruch haben, aber da fällt mir so akut die Argumentationskette nicht ein... Immer möglich ist natürlich ein Anspruch gegen die Gemeinde aus der Amtshaftung, wenn den eingreifenden Kräften ein Verschulden vorzuwerfen ist (unnötig viel Schaden angerichtet o.ä.) Gruß, Henning | ||||
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