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RubrikSonstiges zurück
ThemaSchaden nach Türöffnung40 Beiträge
AutorJose8f M8., Dillingen / Saar / Saarland766724
Datum06.07.2013 19:41      MSG-Nr: [ 766724 ]10814 x gelesen
Infos:
  • 07.07.13 LG Berlin - Urteil vom 26.01.2011 (Az: 49 S 106/10): Fehlalarm: Mieterin haftet nicht für Feuerwehr-Schäden an der Nachbarwohnung
  • 07.07.13 AG Halle (Saale) - Az.: 93 C 2078/09 - Urteil vom 03.12.2009: Mieterhaftung für Schäden an Wohnungseingangstür

  • Hallo!

    Geschrieben von Anton K.sollte sich diese Rechtssprechung durchsetzen, kann ich mir aber vorstellen, dass die Gemeinde ihrer FF untersagt, irgendwelche Türen zu öffnen.

    Sagen wir mal so: Es hat schon seinen Grund dass zu "mal kucken fahren" üblicherweise Methoden angewendet werden, die max. den Schließzylinder zerstören.


    Geschrieben von Anton K.Und wer kann dann die Feuerwehr zwingen, Türen zu öffnen? Weil explizit habe ich das auch noch aus keinem Feuerwehrgesetz herauslesen können.

    Der Sinn eines Feuerwehrgesetzes ist es auch nicht, jede nur mögliche Handlung in Detail aufzuzählen. Konkrete Vorgaben finden sich in der Rechtspyramide immer nur -wenn überhaupt- ganz weit unten.


    Deshalb haben alle Polizeigesetze ja sogar den Gummipassus: Die Polizei handelt nach pflichtgemäßen Ermessen....

    In Feuerwehrgesetz von BaWü finde ich:

    § 2
    Aufgaben der Feuerwehr
    (1) Die Feuerwehr hat 2.
    zur Rettung von Menschen und Tieren aus lebensbedrohlichen Lagen technische Hilfe zu leisten.

    Eine Türöffnung, die dem Rettungsdienst den Zugang zum Pat ermöglicht scheint mir schon eine technische Hilfeleistung dieser Art zu sein.

    Gruß aus dem Saarland

    Jo

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