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Bürgerliches Gesetzbuch
RubrikSonstiges zurück
ThemaSchaden nach Türöffnung40 Beiträge
AutorBach8 R.8, Weitolshausen / Hessen766733
Datum06.07.2013 22:30      MSG-Nr: [ 766733 ]10447 x gelesen
Infos:
  • 07.07.13 LG Berlin - Urteil vom 26.01.2011 (Az: 49 S 106/10): Fehlalarm: Mieterin haftet nicht für Feuerwehr-Schäden an der Nachbarwohnung
  • 07.07.13 AG Halle (Saale) - Az.: 93 C 2078/09 - Urteil vom 03.12.2009: Mieterhaftung für Schäden an Wohnungseingangstür

  • § 228 BGB

    Notstand.

    Wer eine fremde Sache beschädigt oder zerstört, um eine durch sie drohende Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, handelt nicht widerrechtlich, wenn die Beschädigung oder die Zerstörung zur Abwendung der Gefahr erforderlich ist und der Schaden nicht außer Verhältnis zu der Gefahr steht.
    Hat der Handelnde die Gefahr verschuldet, so ist er zum Schadensersatz verpflichtet.

    Grµß Rüdiger

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