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Thema | Schaden nach Türöffnung | 40 Beiträge | ||
Autor | Thom8as 8M., Menden/ Sauerland / NRW | 766736 | ||
Datum | 07.07.2013 00:03 MSG-Nr: [ 766736 ] | 10360 x gelesen | ||
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Geschrieben von Bach R. § 228 BGB So simpel? Dann wäre das so !? Kostenträger ist zuerst der "Patient". Voraussetzung dafür ist jedoch die Verhältnismäßigkeit, ist diese nicht gegeben kann der Geschädigte Schadenersatz vom Rettungsdienst einfordern und der Notrufende wäre bei Vorsatz / Falschaussage auch mit im Boot. Wie von mir o.g. wird/ sollte die FW hier nur im Rahmen der Amtshilfe tätig werden, ergo wäre der Rettungsdienst und ggf. der Notrufende (im allgem. nach Richterspruch) Rechnungsempfänger vom unnötig geschädigten "Patienten" . Ergo im Fall: Rettungsdienst erhält Notruf über Nachbar. Rettungsdienst schätzt die Lage ein und fordert entsp. Amtshilfe die FW zur Türöffnung. FW öffnet die Haustür und zerstört Türblatt, Schloß und Rahmen mir Mauerwerk....beste Sicherheitstür halt. "Patient" liegt nicht im Flur sondern am Strand auf Mallorca. Patient schickt dem Rettungsdienst die Rechnung und ein Richter entscheidet ob die getroffenen Maßnahmen der Verhältnismäßigkeit entsprochen haben. Wenn ja: Pech für den "Patienten". Wenn nein: Pech für den Rettungsdienst und oder Notrufenden. Ich leiste mir den Luxus einer eigenen Meinung. frei n.Bmark | ||||
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