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Rubrik | Sonstiges | zurück | ||
Thema | Schaden nach Türöffnung | 40 Beiträge | ||
Autor | Henn8ing8 K.8, Dortmund / NRW | 766742 | ||
Datum | 07.07.2013 02:11 MSG-Nr: [ 766742 ] | 10197 x gelesen | ||
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Geschrieben von Stephan S. Erkläre mir doch jetzt bitte mal was ein Nichtstörer ist. Jemand, der eigentlich mit der Gefahrensituation nichts zu tun hat. Er hat die Gefahr weder verursacht, noch ist er für deren Beseitigung verantwortlich. wikipedia Geschrieben von Stephan S. Wenn es um einen Einsatz zur Menschenrettung geht, kann wohl kaum die Gemeine in die Haftung genommen werden... Haftung ist natürlich auch nicht ganz der richtige Begriff. Wenn aber die Gemeinde zur Menschenrettung einen Nichtstörer in Anspruch nimmt, hat dieser einen Schadenersatzanspruch. Der springende Punkt wäre (in NRW) jetzt nur, ob der Eigentümer des Gebäudes (und damit der Tür) wirklich als Nichtstörer zu betrachten ist, bzw. ob er im Sinne des §28 FSHG unter den Absatz 2 oder den Absatz 3 fällt (oder gar die Tür nach §27 Absatz 3 betrachtet wird?!). Daraus ergeben sich ggf. ganz unterschiedliche Folgen... | ||||
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