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Bürgerliches Gesetzbuch
RubrikSonstiges zurück
ThemaSchaden nach Türöffnung40 Beiträge
AutorStep8han8 S.8, Geesthacht/Gießen / Schleswig-Holstein/Hessen766743
Datum07.07.2013 08:50      MSG-Nr: [ 766743 ]9954 x gelesen
Infos:
  • 07.07.13 LG Berlin - Urteil vom 26.01.2011 (Az: 49 S 106/10): Fehlalarm: Mieterin haftet nicht für Feuerwehr-Schäden an der Nachbarwohnung
  • 07.07.13 AG Halle (Saale) - Az.: 93 C 2078/09 - Urteil vom 03.12.2009: Mieterhaftung für Schäden an Wohnungseingangstür

  • Geschrieben von Henning K. Geschrieben von Bach R."§ 228 BGB

    Notstand.

    Wer eine fremde Sache beschädigt oder zerstört, um eine durch sie drohende Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden,"

    Das dürfte so nicht zutreffen, weil von der Tür eben keine Gefahr ausgeht.

    Wenn die Tür mir den zeitnahen Zugang zum Patienten versperrt und es keine andere Möglichkeit(z.B. Fenster) gibt diesen zu erreichen, stellt die verschlosse Tür schon eine Gefahr für den Patienten dar.

    Dies ist meine private Meinung, nicht die meiner Feuerwehr!

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