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Feuerwehrgesetz
RubrikSonstiges zurück
ThemaSchaden nach Türöffnung40 Beiträge
AutorDr. 8Dr.8 Th8oma8s R8., Düsseldorf / NRW766755
Datum07.07.2013 15:37      MSG-Nr: [ 766755 ]9417 x gelesen
Infos:
  • 07.07.13 LG Berlin - Urteil vom 26.01.2011 (Az: 49 S 106/10): Fehlalarm: Mieterin haftet nicht für Feuerwehr-Schäden an der Nachbarwohnung
  • 07.07.13 AG Halle (Saale) - Az.: 93 C 2078/09 - Urteil vom 03.12.2009: Mieterhaftung für Schäden an Wohnungseingangstür

  • Geschrieben von Christian F.§ 2 Abs. 1 FwG Ba-Wü
    Die Feuerwehr hat
    1....
    2. zur Rettung von Menschen und Tieren aus lebensbedrohlichen Lagen technische Hilfe zu leisten."

    Damit wären wir bei einer Pflichtaufgabe der Feuerwehr. Also keine AMtshilfe. Und über diese Regelung wären wir dann voll im Feuerwehrgesetz mit eigener Tätigkeit und VEratwortung was auch wiederum die Rechtsgrundlage für unseren Eingriff in die Unverletzlichkeit der Wohnung rechtfertigt.


    Nein. Man kann nie von einer Aufgabennorm auf eine Befugnisnorm schließen. Muss man als Nicht-Jurist zugegeben auch nicht wissen. Aber eine gesetzliche Aufgabenbeschreibung rechtfertigt niemals irgendwelches Handeln!

    Geschrieben von Christian F.Der Rettungsdienst wiederum hat dieses Recht nicht. Er agiert maximal auf dem "Jedermannsrecht" der GoA oder des rechtfertigenden Notstands
    Die Anwendung der GoA für den öffentlich-rechtlichen Bereich ist äußerst umstritten, da man mit der Figur das gesamte öffentliche Recht (etwa über polizeilichen Todesschuss bis zu den Befugnissen der Feuerwehr) todmachen könnte. Es hat ja einen Sinn, dass es für jedes Problem ein eigenes öffentlich-rechtliches Gesetz gibt. Das kann man mit der GoA nicht aushebeln.

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