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Rubrik | Sonstiges | zurück | ||
Thema | Schaden nach Türöffnung | 40 Beiträge | ||
Autor | Dr. 8Dr.8 Th8oma8s R8., Düsseldorf / NRW | 766755 | ||
Datum | 07.07.2013 15:37 MSG-Nr: [ 766755 ] | 9417 x gelesen | ||
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Geschrieben von Christian F. § 2 Abs. 1 FwG Ba-Wü Nein. Man kann nie von einer Aufgabennorm auf eine Befugnisnorm schließen. Muss man als Nicht-Jurist zugegeben auch nicht wissen. Aber eine gesetzliche Aufgabenbeschreibung rechtfertigt niemals irgendwelches Handeln! Geschrieben von Christian F. Der Rettungsdienst wiederum hat dieses Recht nicht. Er agiert maximal auf dem "Jedermannsrecht" der GoA oder des rechtfertigenden Notstands Die Anwendung der GoA für den öffentlich-rechtlichen Bereich ist äußerst umstritten, da man mit der Figur das gesamte öffentliche Recht (etwa über polizeilichen Todesschuss bis zu den Befugnissen der Feuerwehr) todmachen könnte. Es hat ja einen Sinn, dass es für jedes Problem ein eigenes öffentlich-rechtliches Gesetz gibt. Das kann man mit der GoA nicht aushebeln. | ||||
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