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Bürgerliches Gesetzbuch
RubrikSonstiges zurück
ThemaSchaden nach Türöffnung40 Beiträge
AutorDr. 8Dr.8 Th8oma8s R8., Düsseldorf / NRW766756
Datum07.07.2013 15:47      MSG-Nr: [ 766756 ]9398 x gelesen
Infos:
  • 07.07.13 LG Berlin - Urteil vom 26.01.2011 (Az: 49 S 106/10): Fehlalarm: Mieterin haftet nicht für Feuerwehr-Schäden an der Nachbarwohnung
  • 07.07.13 AG Halle (Saale) - Az.: 93 C 2078/09 - Urteil vom 03.12.2009: Mieterhaftung für Schäden an Wohnungseingangstür

  • Geschrieben von Henning K.Das dürfte so nicht zutreffen, weil von der Tür eben keine Gefahr ausgeht.

    Ganz richtig. Die Norm, die gesucht wird, und meist verwechselt wird ist § 904 BGB
    "Der Eigentümer einer Sache ist nicht berechtigt, die Einwirkung eines anderen auf die Sache zu verbieten, wenn die Einwirkung zur Abwendung einer gegenwärtigen Gefahr notwendig und der drohende Schaden gegenüber dem aus der Einwirkung dem Eigentümer entstehenden Schaden unverhältnismäßig groß ist. Der Eigentümer kann Ersatz des ihm entstehenden Schadens verlangen."

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