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Thema | Schaden nach Türöffnung | 40 Beiträge | ||
Autor | Dr. 8Dr.8 Th8oma8s R8., Düsseldorf / NRW | 766758 | ||
Datum | 07.07.2013 15:54 MSG-Nr: [ 766758 ] | 9596 x gelesen | ||
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Geschrieben von Henning K. müsste dann §904 BGB sein, der überhaupt erst die rechtmäßige Zerstörung der Tür erlaubt? § 904 BGB wird kaum das Zerstören von Dingen durch Hoheitsträger erlauben, sonst könnten wir uns die Polizeigesetze usw. alle spraren. Geschrieben von Henning K. Ob die GoA bei behördlichem Handeln immer so greift, scheint nicht ganz unumstritten zu sein. Das ist richtig, wenn auch der BGH immer ganz fest alle Augen zudrückt und nichts sehen und hören will. An sich ist öffentlich-rechtliche GoA mit dem Grundgesetz kaum vereinbar. | ||||
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