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RubrikSonstiges zurück
ThemaSchaden nach Türöffnung40 Beiträge
AutorHenn8ing8 K.8, Dortmund / NRW766763
Datum07.07.2013 16:40      MSG-Nr: [ 766763 ]9401 x gelesen
Infos:
  • 07.07.13 LG Berlin - Urteil vom 26.01.2011 (Az: 49 S 106/10): Fehlalarm: Mieterin haftet nicht für Feuerwehr-Schäden an der Nachbarwohnung
  • 07.07.13 AG Halle (Saale) - Az.: 93 C 2078/09 - Urteil vom 03.12.2009: Mieterhaftung für Schäden an Wohnungseingangstür

  • Geschrieben von Anton K.und jetzt sind wir wieder da, wo wir schon zu Anfang waren. Wer ersetzt den Schaden?

    Für mich ganz klar: die Person, die sich (vermeintlich) in einer Notlage befand. Diese ist der Geschäftsherr der GoA.

    Das würde aber wohl nur dann greifen, wenn der muskulöse Nachbar die Tür eintritt um zu helfen, weil man ja beim Einsatz der Feuerwehr nicht die GoA sehen möchte, sondern behördliches Eingreifen aufgrund eigener Rechtsgrundlage.

    (Leider wird in keinem der beiden verlinkten Urteile dieser Aspekt betrachtet, genau wie da eine mögliche Ersatzpflicht der Gemeinde nicht beleuchtet wird. Ist das so, weil es solche Ansprüche nicht gibt oder ist das so, weil die Kläger nicht auf die Idee gekommen sind, auf diesem Weg entschädigt zu werden??)

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