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Verwaltungsverfahrensgesetz
Rettungsdienst
Hessisches Gesetz über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz
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RubrikSonstiges zurück
ThemaSchaden nach Türöffnung40 Beiträge
AutorSeba8sti8an 8W., Linden / Hessen766900
Datum08.07.2013 22:17      MSG-Nr: [ 766900 ]9274 x gelesen
Infos:
  • 07.07.13 LG Berlin - Urteil vom 26.01.2011 (Az: 49 S 106/10): Fehlalarm: Mieterin haftet nicht für Feuerwehr-Schäden an der Nachbarwohnung
  • 07.07.13 AG Halle (Saale) - Az.: 93 C 2078/09 - Urteil vom 03.12.2009: Mieterhaftung für Schäden an Wohnungseingangstür

  • Moin

    Geschrieben von Thomas R.Nein. Man kann nie von einer Aufgabennorm auf eine Befugnisnorm schließen.Stimmt, aber ist doch für die Amtshlfe irrelevant. Die Aufgabenzuweisung "Menschen aus lebensbedrohlichen Wohnungsverschlusszuständen mittels technischer Hilfe zu retten" hebelt doch per § 4 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG das Vorliegen einer Amtshilfe aus, weil wir in eigener Zuständigkeit agieren!? Damit wird das dann auch nix mit den Kostentragungen bei Amtshilfe oder der Verantwortlichkeit des RD für die Rechtmäßigkeit der Anordnung.

    Die Befugnis zum Öffnen der Tür findet man dann weiter hinten in den jeweiligen Gesetzen, für Hessen z.B. in § 46 Abs. 1 HBKG. Deshalb sehe ich da auch keinen Bedarf/Raum für eine öR GoA. Die Entschädigung nach § 50 HBKG gibts dann eben nur für den Türeigentümer der nicht gleichzeitig Hilfsbedürftiger ist, also den Vermieter (siehe 50 Abs. 2). Die eigene Tür zahlt man selbst, wobei einem das die eigene Lebensrettung idR wert sein dürfte.

    Blöd wird es, wenn halt im Endeffekt hinter der kaputten Tür doch niemand liegt. Im Polizeirecht (auch mal für Hessen) will man den Anscheinsstörer als Geschädigten gleich einem für die Abwehr einer tatsächlichen Gefahr herangezogenen Nichtstörer behandeln und analog 64 Abs. 1 oder 3 HSOG entschädigen. Einen Regress nach § 69 HSOG würde ich somit auch verneinen, weil kein "echter" Störer da ist, gegen den man ihn richten könnte.

    Wenn man das alles überträgt hieße das also dann (Hessen)
    Fremde Tür, Person in Not: Schadenersatz durch Gemeinde* nach 50 Abs. 1, 46 Abs. 1 HBKG
    Eigene Tür, Person in Not: Kein Schadenersatz, 50 Abs. 2 HBKG
    Egal welche Tür, keine Person in Not: Schadenersatz durch Gemeinde* nach 50 Abs. 1 HBKG (eigentlich nicht mal analog, weil die Heranziehung ja tatsächlich nach 46 Abs. 1 HBKG erfolgte - nur der Grund für die Heranziehung war ein anderer).

    * Nur dann, wenn der Geschädigte nicht anderweitig Ersatz erlangen kann. Also zB durch eine abgeschlossene PersoninNotTürAufbruchsVersicherung - Lloyds versichert auch Hände und Nasen, wieso nicht auch sowas ;o)

    Kommentare zu dieser Sichtweise?

    Gruß,
    Sebastian

    --
    Es gehört oft mehr Mut dazu, seine Meinung zu ändern, als ihr treu zu bleiben (Friedrich Hebbel)

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