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Rubrik | Sonstiges | zurück | ||
Thema | Schaden nach Türöffnung | 40 Beiträge | ||
Autor | Henn8ing8 K.8, Dortmund / NRW | 766952 | ||
Datum | 09.07.2013 18:45 MSG-Nr: [ 766952 ] | 8954 x gelesen | ||
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Hallo! Geschrieben von Rainer K. Nach § 224 (2) LVwG kann jedoch der Entschädigungspflichtige (die Gemeinde als Träger der Feuerwehr) per Verwaltungsakt (Bescheid) "in entsprechender Anwendung der Vorschriften des BGB über die Geschäftsführung ohne Auftrag" von den Verursachern des Einsatzes Ersatz verlangen. Das ist ein interessanter Aspekt. In NRW gibt es AFAIK keine vergleichbare Regelung? Geschrieben von Rainer K. In der Einsatzpraxis wird gern auf die Polizei gewartet, für die die Feuerwehr dann in Amtshilfe tätig werden kann, obwohl die Polizei auf der identischen Rechtsgrundlage arbeitet - vielleicht traut man den Polizisten aber mehr Handlungssicherheit beim pflichtgemäßen Ermessen zu. Wenn alles gut geht, beruhigt das vermutlich die Nerven. Wenn es schief geht, wird man ggf. schnell merken, dass die Kollegen der Polizei sich besser im Eingriffsrecht auskennen (oder zumindestens jemanden kennen, der das tut). Wenn man erst hinterher überlegt, welches Rechtskonstrukt man eigentlich haben wollte und wie man das auch sauber artikuliert hätte, könnte es zu spät sein. "Wir werden aus eigener Zuständigkeit nicht tätig. Wir würden dann jetzt einrücken, es sei denn, ihr braucht uns noch?" gehört vielleicht zu den Sätzen, die man als Fw-Führungskraft auswendig lernen sollte ;-) Gruß, Henning | ||||
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