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RubrikEinsatz zurück
ThemaErsthelfer und 'unterlassene Hilfeleistung'   18 Beiträge
AutorDr. 8Dr.8 Th8oma8s R8., Düsseldorf / NRW768012
Datum21.07.2013 15:36      MSG-Nr: [ 768012 ]3253 x gelesen

Hallo,

wie üblich im Forum hast du auf deine konkrete Frage: Geschrieben von Mellner J.Mache ich mich in irgendeiner Weise strafbar, wenn ich in so einer Situation die Unfalstelle verlasse? keine Antwort bekommen.

Die Antwortet lautet: Nein, du machst dich nicht strafbar.
Ich kann natürlich nicht ausschließen, dass ein Richter am Amtsgericht Hinten-im-Walde dies anders sieht.

1. In dem von dir beschriebenen Fall ist die Person eingeklemmt. Ich unterstelle, auch bewusstlos, so dass du ihm auch nicht gut zureden kannst. Du hast einen Notruf abgesetzt. Die Unfallstelle ist soweit gesichert. Was willst du, wenn du nicht gerade einen Zugang legen kannst usw. noch tun? Genau: Nichts.
Es besteht zwar die Pflicht zu optimaler Hilfe, allerdings:
"Fehlen notwendige Spezialkenntnisse, läuft die Hilfspflicht darauf hinaus, sachkundige Dritte (Notarzt, Polizei, Feuerwehr) heranzuziehen. Die Hilfeleistungspflicht ist etwas anderes als eine Erfolgsabwendungspflicht im Fall der Garantenstellung." (Heinegg, in: Heintschel-Heinegg, Beck'scher Online-Kommentar StGB, 22. Ed., § 323c StGB, Rn. 15.)

2. Wenn die anderen Helfen, kann dich das ebenfalls entlasten:
"Der Umstand allein, dass auch noch andere Personen hilfepflichtig sind, entlastet den untätig Bleibenden dagegen nicht." Wolfgang Wohlers/Karsten Gaede, in: Kindhäuser/Neumann/Paeffgen, 4. Aufl. 2013, § 323c StGB , Rn. 10.
Allerdings: "Keine Hilfspflicht also zB: wenn genügend Hilfe an Ort und Stelle ist [...], Kühl, in: Lackner/Kühl, StGB, 27. Aufl. 2011, § 323c StGB. Rn. 5.
"Tatsächlich geleistete oder zu erwartende Hilfe von anderer Seite kann nicht generell entlasten. Insbesondere entfällt die Erforderlichkeit eigener Hilfe nicht deshalb, weil (auch) andere zur Hilfeleistung nach § 323c verpflichtet sind. Denn die entsprechende Rechtspflicht allein bietet noch keine hinreichende Gewähr für die Abwendung der Schädigungsmöglichkeit. Deshalb hat im Güterschutzinteresse jeder für etwaige Defizite der Pflichterfüllung bei anderen einzustehen. Eine Entlastung tritt grundsätzlich nur insoweit ein, als von anderer Seite Hilfe tatsächlich geleistet wird., Freund, in: Münchener Kommentar zum StGB, 1. Aufl., § 323c, Rn. 84

3. Im übrigen kann man die Pflicht zur Hilfeleistung auch erfüllen, in dem man weiterfährt um Hilfe zu holen. Wenn das der optimale Weg ist, zu helfen, ist § 323c keine Pflicht zum Stehenbleiben. Ich habe jetzt keine Lust, stundenlang danach zu suchen, bin mir aber recht sicher, dass du deiner Hilfeleistungspflicht auch im rechtlichen Sinne besser nachkommst als durch bloßes Warten an der Einsatzstelle, wenn du zu deiner FF fährst und den RW holst...Kenne mehr als eine FF, wo es mit Maschinisten tagsüber schwierig ist. Denn § 323c StGb trifft nicht nur die Vorbeikommenden, sondern kann auch Dritten die Pflicht auferlegen, sich zur Unglückstelle zu begeben!

4. § 323c StGB lässt die Strafbarkeit auch entfallen, wenn der Hilfeleistungspflichtige "andere wichtige Pflichten" verletzen würde mit seiner Hilfeleistung. Müsste man mal darüber nachdenken, ob die Pflicht, zu genau diesem Einsatz zu gehen (siehe mein Ma-Beispiel) nicht höher ist. Gerade wenn der RW nur durch dich gelenkt werden könnte...

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