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Rubrik | Recht + Feuerwehr | zurück | ||
Thema | Rostock: Durchsuchung von Feuerwehrhäusern der FF durch die Polizei | 231 Beiträge | ||
Autor | Rain8er 8K., Altenholz / Schleswig-Holstein | 770841 | ||
Datum | 20.08.2013 14:09 MSG-Nr: [ 770841 ] | 128796 x gelesen | ||
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Moin, nach Landesrecht MV ist der Stadtfeuerwehrverband eine Körperschaft öffentlichen Rechts kraft Satzung. Der Stadtwehrführer ist Ehrenbeamter der Stadt Rostock. Ich halte die Einschaltung des Stadtwehrführers für gerechtfertigt, wenn nicht sogar für geboten: Auszug Brandschutzgesetz MV: § 15 Feuerwehrverbände (1) Die freiwilligen Feuerwehren eines Landkreises können den Kreisfeuerwehrverband, die einer kreisfreien Stadt den Stadtfeuerwehrverband, bilden. Sie sind Körperschaften des öffentlichen Rechts und geben sich eine Satzung. (2) Betriebliche Feuerwehren können auf Antrag Verbandsmitglied werden. (3) Die Landkreise, Städte und Gemeinden haben zu den Kosten der Feuerwehrverbände beizutragen. (4) Die Feuerwehrverbände haben a) die Brandschutzerziehung und -aufklärung sowie die Bereitschaft der Bevölkerung, freiwillig im Brandschutz mitzuwirken, zu fördern, b) die Aus- und Fortbildung der Mitglieder der freiwilligen Feuerwehren zu unterstützen, c) die Mitglieder der freiwilligen Feuerwehren in ihren wirtschaftlichen und sozialen Angelegenheiten, soweit sie mit dem Feuerwehrdienst im Zusammenhang stehen, zu betreuen. (5) Die Feuerwehrverbände und die Berufsfeuerwehren können sich zu einem Landesfeuerwehrverband zusammenschließen. § 16 Kreis- und Stadtwehrführer (1) Der gemäß Satzung gewählte Vorsitzende des Kreisfeuerwehrverbandes und sein Stellvertreter werden dem Kreistag zur Ernennung in das Ehrenbeamtenverhältnis als Kreiswehrführer und Stellvertreter für die Dauer der Wahlperiode vorgeschlagen. (2) Der Kreiswehrführer a) vertritt den Kreisfeuerwehrverband gemäß seiner Satzung, b) leitet die Amtswehrführer und die Gemeindewehrführer fachlich an, c) berät die Rechtsaufsichtsbehörden zu allen Angelegenheiten der Feuerwehren. (3) In kreisfreien Städten gelten für den Stadtwehrführer die Absätze 1 und 2 a) analog. (4) Ist der Kreis- oder Stadtwehrführer oder ein Stellvertreter den persönlichen oder fachlichen Anforderungen, die sein Amt an ihn stellt, nicht mehr gewachsen, so kann er nach Anhörung der Mitgliederversammlung vorzeitig abberufen werden. Das Gleiche gilt entsprechend, wenn ihm durch die Mitgliederversammlung das Vertrauen entzogen wurde. Viele Grüße von der freundlichen Ostsee Rainer | ||||
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