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RubrikRecht + Feuerwehr zurück
ThemaRostock: Durchsuchung von Feuerwehrhäusern der FF durch die Polizei   231 Beiträge
AutorRain8er 8K., Altenholz / Schleswig-Holstein770991
Datum21.08.2013 13:45      MSG-Nr: [ 770991 ]127853 x gelesen
Infos:
  • 20.11.13 Rostocks OB setzt Stadtbrandmeister ab
  • 16.11.13 Stadt lädt Freiwillige Feuerwehr Rostock von Ehrung zum Tag des Ehrenamtes aus.
  • 24.09.13 p.gifLandgericht Rostock bestätigt Beschlagnahme der im Rahmen der Durchsuchung vom 16.08.2013 sichergestellten Beweismittel
  • 20.09.13 Landgericht entscheidet: Razzia bei Rostocker Feuerwehr war rechtens
  • 08.09.13 Zwei offene Briefe der BTB-Gewerkschaft Technik und Naturwissenschaften Mecklenburg-Vorpommern an die FF Rostock
  • 30.08.13 Einigung erzielt

    alle 16 Einträge im Threadcontainer anzeigen

  • Moin,

    Geschrieben von Stephan S.Da der "Dienstherr" bei den Durchsuchungen anwesend war, und sein Einverständnis vorlag, obliegt es nicht dem Wehrführer diese zu verhindern, denn er übt das Hausrecht nur in Vertretung aus.

    Das sehe ich anders:
    Es waren Vertreter der Hansestadt Rostock vor Ort, aber wohl weder der Dienstherr noch die Dienstvorgesetzten der Wehrführer.
    Die FF ist als rechtlich unselbständige Einrichtung selbst Teil der Stadt. Nach außen wird sie juristisch vertreten durch den Oberbürgermeister. Der hat formal auch das Hausrecht. Tatsächlich ausgeübt wird es jedoch durch den Wehrführer, der dazu formal legitimiert wird durch die Bestätigung seiner Wahl durch Beschluss der Ratsversammlung und Vereidigung als Ehrenbeamter. Seine Stellung ist in der Frage des Hausrechts vergleichbar mit einem Schulleiter oder einer kommunalen KiTa-Leitung.
    Der Wehrführer wird durch Organisationsverfügung des Oberbürgermeisters in die Verwaltungshierarchie eingebunden, d.h. er bekommt Dienst- und Fachvorgesetzte, die ihm gegenüber weisungsbefugt sind. Nach allem was ich bislang weiß, gilt für Rostock: Wehrführer FF - (Stadtwehrführer?) - Amtsleiter Brandschutz- und Rettungsamt - Ordnungsdezernent - Oberbürgermeister oder jeweiliger Vertreter im Amt.
    Die Vertreter der Stadt, die die Polizeiaktion begleitet haben, haben wohl im Eifer des Gefechts übersehen, dass sie den Wehrführern gegenüber - auch in Fragen des Hausrechts - nicht weisungsberechtigt sind, und sie verfügten wohl auch nicht über eine entsprechende Verfügung des Oberbürgermeisters bzw. des zuständigen Dezernenten.
    Wenn ein Wehrführer sich in dieser Situation auf den Standpunkt stellt, keine Durchsuchung zuzulassen ohne richterliche Anordnung oder Weisung seines Vorgesetzten, handelt er juristisch (und insbesondere dienstrechtlich) korrekt.

    Für mich bleibt offen: Kann man nicht erwarten, dass die Rechtsverhältnisse der FF zumindest im Brandschutz- und Rettungsamt sowie im Rechtsamt einer so großen Stadt bekannt sind? Hätte man nicht durch ordentliche Prüfung v o r Erstattung der Strafanzeige die peinlichen Abläufe verhindern können? Und vor allem: Wo waren die Dienstvorgesetzten der FF-Wehrführer und was haben sie unternommen?

    Viele Grüße von der (ansonsten) heiteren Ostsee

    Rainer

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