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| Rubrik | Einsatz | zurück | ||
| Thema | Unterschiede in der AAO bei PKW-Bränden? | 47 Beiträge | ||
| Autor | Chri8sti8an 8F., Wernau / Baden-Württemberg | 772910 | ||
| Datum | 15.09.2013 20:43 MSG-Nr: [ 772910 ] | 6674 x gelesen | ||
Geschrieben von Alexander C. Wenn der RTW in der AAO vorgesehen ist und verügbar,dann soll er fahren!I 1. Wenn die AAO einen RTW vor sieht, dann hat der immer zu fahren. nicht nur wenn er verfügbar ist. d.h. ggf. muss einer von einer Nachbarwache/ Nachbarkommune dazu alarmiert werden. Denn offensichtlich war der Ersteller der AAO der Meinung, dass da unbedingt ein RTW dazu muss... 2. Das letzte, das in Stein gemeißelt ist waren die 10 gebote, die ein gewisser Herr Moses vom Berg Sinai mit gebracht hat. Sprich: man kann die auch wieder ändern wenn man (beim Blick über den Tellerrand) erkennt, dass das fachlich Unsinn ist. Dieser Beitrag gibt ausschließlich meine persönliche Meinung zum Thema wieder! Christian Fischer Wernau | ||||
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