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DIN Deutsches Institut für Normung e. V.
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RubrikEinsatz zurück
ThemaEinweisen mit dem Laserpointer27 Beiträge
AutorUdo 8B., Aichhalden / Baden-Württemberg774479
Datum09.10.2013 10:37      MSG-Nr: [ 774479 ]6291 x gelesen
Infos:
  • 09.10.13 Themenfeld "Optische Strahlung" auf den Seiten der BAuA

  • Worüber reden wir?

    Wir reden von zugelassenen Laserpointern (Klasse 1 nach DIN EN 60825, Leistung < 1mW), nicht von irgendwelchen billigen CE (China-Export) - Geräten aus irgendeinem Billigdiscounter.

    Es ist richtig, das auch Laser der Klasse 1 bei längerem (mehrere Minuten dauernden) unmittelbarem Hineinstarren in den Strahl Schäden am Auge verursachen können - übrigens genauso wie leistungsstarke Taschenlampen mit Glühlampen oder leistungsstarken LEDs.

    Besondere Gefahr geht hierbei von weißen bzw. blauen Hochleistungs-LED aus, die häufig in Taschenleuchten zum Einsatz kommen. Diese bewirken bereits nach wenigen Sekunden auf der Netzhaut einen photochemischen Prozess. Dieser kann zu einer Art Sonnenbrand auf der Netzhaut mit teils erheblichen Folgeschäden führen.

    Nur, was machen wir mit dem Laserpointer? Anderen ins Gesicht oder in die Augen leuchten?
    Ich hoffe doch nicht, oder?

    Es gibt zwar Intelligenzbolzen, die für die Pupillenreaktionskontrolle auch mal eine P7-Lenser einsetzen bzw. eingesetzt haben, aber solche Leute sollten es eigentlich langsam begriffen haben, oder?

    Also.

    Ich sehe keine Probleme beim gezielten Einsatz von Laserpointern zur Verdeutlichung bestimmter Einsatzstellen bzw. Situationen (auch nicht beim Spiel mit dem Kater oder Hund), sofern der LED-Strahl nicht gezielt und längere Zeit auf die Augen anderer Personen bzw. der Tiere gerichtet wird.

    Grüße
    Udo Burkhard
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    schau mal rein:
    www.KatS-Handbuch.de
    www.arbeitsschutz-im-ehrenamt.de

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