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| Rubrik | Einsatz | zurück | ||
| Thema | Verkehrssicherungsanhänger | 58 Beiträge | ||
| Autor | Gerh8ard8 B.8, Pfungstadt / Hessen | 777928 | ||
| Datum | 26.11.2013 18:21 MSG-Nr: [ 777928 ] | 10927 x gelesen | ||
Hallo, Geschrieben von Sascha H. Aber die Pol. muss nicht den Handlanger spielen und es Ausführen. Dazu kommt noch dass die Pol. anordnen kann das die Sperre aufgehoben wird und der Verkehr an der Einsatzstelle vorbei geleitet wird. ... für Hessen: Nein, da: § 42 Abs. 2 HBKG sagt: "Die technische Einsatzleitung ist befugt, die notwendigen Sicherungsmaßnahmen zu treffen, um an der Einsatzstelle ungehindert tätig sein zu können, soweit nicht entsprechende Maßnahmen von den Polizeidienststellen oder anderen Stellen getroffen werden. Werden Sicherungsmaßnahmen von den Polizeidienststellen oder anderen zuständigen Stellen angeordnet oder aufgehoben, so hat dies im Einvernehmen mit der technischen Einsatzleitung zu erfolgen." Ergo: wenn der EL der Feuerwehr nicht damit einverstanden ist hebt die Polizei gar nichts auf was mal vorher gesperrt wurde - und schon gar nicht die eigene Sicherung der Fw. Gruß Gerhard | ||||
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