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Thema | Untätigkeit nach Unglücksfall wird als fahrlässige Tötung geahndet | 10 Beiträge | ||
Autor | Clau8s K8., Wetzlar / Hessen | 778332 | ||
Datum | 04.12.2013 10:03 MSG-Nr: [ 778332 ] | 2111 x gelesen | ||
Mich wundert bei dem beschriebenen Fall (der leider keineswegs so exotisch ist, wie man denken könnte), dass die Staatsanwalt hier nicht weitergegangen ist. Meines Erachtens kann bei einem Eheverhältnis durchaus auch grundsätzlich eine Garantenstellung annehmen, wie man sie beispielsweise ja auch bei medizinischem Personal gegenüber dem Patienten oder Eltern gegenüber ihrem Kind findet. Dann würde eine solche Tat nicht mehr nur nach 323c ("Unterlassene Hilfeleistung") geahndet, sondern als Unterlassungsdelikt (§13 StGB). Dies wird ja auch im letzten Satz des Artikels angedeutet: "Wäre angesichts der ursprünglich erlittenen Verletzungen der Tod der Geschädigten anzunehmen gewesen und bei diesem Erkenntnisstand nicht gehandelt worden, käme sogar Strafverfolgung wegen eines vorsätzlichen Tötungsdeliktes (Totschlag durch Unterlassen) in Betracht." Der mögliche Strafrahmen wäre dann eben ein ganz anderer. Der Mann tat weise, diesen Strafbefehl zu akzeptieren. By the way, solche Aktionen sind beileibe nicht auf sozial schwache Milieus beschränkt :-( Gruß, Claus Zwei Dinge sind unendlich, das Universum und die menschliche Dummheit, aber beim Universum bin ich mir nicht ganz sicher. (Einstein) | ||||
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