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Rubrik | Feuerwehrtechnik | zurück | ||
Thema | Faltleitkegel mit LED-Beleuchtung Erfahrungen? | 90 Beiträge | ||
Autor | Udo 8B., Aichhalden / Baden-Württemberg | 778505 | ||
Datum | 06.12.2013 13:09 MSG-Nr: [ 778505 ] | 30096 x gelesen | ||
Um auf dem gleichen Niveau zu bleiben: § 35 StVO gewährt nunmal Sonderrechte nicht pauschal sondern ganz gezielt situationsbezogen. Heisst faktisch, die Übertretung muss zu jedem beliebigen Zeitpunkt in genau der gewählten Formfür die Erfüllung des Auftrages zwingend notwendig sein; die Übertretung wird somit fahrlässig begangen. Führst du jedoch Faltleitkegel zum Zweck der verkehrsrechtlichen Absicherung mit, ist das IMHO (IANAL) nicht mehr fahrlässig gehandelt, sondern vorsätzlich und somit nicht mehr durch § 35 gedeckt. Führst du die (nicht zugelassenen) Faltleitkegel jedoch ausschließlich zur inneren Einsatzstellenabsicherung (im abgesperrten / abgeschranken Verkehrsraum) mit und setzt diese, weil zufällig gerade wirklich nichts anderes zur Hand, im Verkehrsraum ein, könnte das mit der § 35 - Argumentation ggf. i.V.m. § 16 OWiG noch klappen. Was dann die später eintreffende Polizei dazu sagt bzw für verkehrsrechtliche Anordnungen trifft, steht auf einem ganz anderen Blatt. ;) Grüße Udo Burkhard ----------------------------------- schau mal rein: www.KatS-Handbuch.de www.arbeitsschutz-im-ehrenamt.de | ||||
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