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Rubrik | Feuerwehrtechnik | zurück | ||
Thema | Faltleitkegel mit LED-Beleuchtung Erfahrungen? | 90 Beiträge | ||
Autor | Stef8fen8 W.8, Elmstein / Rheinland-Pfalz | 778548 | ||
Datum | 07.12.2013 15:24 MSG-Nr: [ 778548 ] | 30059 x gelesen | ||
Geschrieben von Gerhard B. Hätten wir also die absurde Situation, dass wir bei der Bergung (Sachen, tote Personen, ggf. auch Lebende) mit Zeichen 610 sichern dürften, bei der Brandbekämpfung (Fahrzeugbrand) aber nicht. Meiner Meinung nach ist der Rückgriff auf §35 StVO immer noch die eleganteste Methode diesen Gordischen Knoten zu durchschlagen. Zumindest solange, wie es weder ein Urteil gibt welches dieses eindeutig für nicht rechtens erklärt oder eine bundeseinheitliche Regelung als Ergänzung der StVO erstellt wurde. Da jetzt gleich wieder die Diskussion losbrechen wird, wie ich auf das dünne Brett komme doch tatsächlich im Rahmen eines Einsatzes sowohl eine "hoheitliche Aufgabe" zu sehen als auch, daß es "dringend geboten" sein kann hierzu noch ein Link: http://www.sicherestrassen.de/Ausarbeitungen/Frameaufbau.htm?http://www.sicherestrassen.de/Ausarbeitungen/muellerHoheitlicheAufg.htm Und auszugsweise eine Argumentationen, die ja nicht nur für Einsatzfahrten gelten sondern allgemein zur Anwendbarkeit des §35 StVO: Erläuterung von "Dringend geboten" und dessen Beurteilungsspielraum: "Dringend geboten" im Sinne des § 35 Abs. 1 StVO meint nicht nur eine in der Vorstellung des Beamten tatsächlich vorhandene Eilbedürftigkeit, sondern räumt diesem einen Beurteilungsspielraum ein, innerhalb dessen er sein Handeln als zur Erfüllung seiner dienstlichen Aufgabe geboten werten darf. Nur wenn er die Grenzen dieses Spielraumes überschreitet oder in einem dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Umfange davon Gebrauch macht, fällt das Vorrecht weg. Dies ist unter anderem der Fall, wenn er durch sein Verhalten besondere Gefahren schafft, die außer Verhältnis zu dem verfolgten Zweck stehen. Begrenzung der "Sonderrechte": Denn § 35 Abs. 1 StVO befreit die Polizei ohne Einschränkung "von den Vorschriften dieser Verordnung". Das verkehrswidrige Verhalten eines Beamten, der berechtigt sein Sonderrecht in Anspruch nimmt, beurteilt sich daher - auch im Falle einer Gefährdung oder Schädigung anderer - allein nach §§ 35 Abs. 8, 49 Abs. 4 Nr. 2 StVO. Die vorliegende Argumentation ist ja allgemeiner Natur, auch wenn sie im vorliegenden Fall durch den Sachverhalt speziell auf eine "Einsatzfahrt" eingeht. Aber sobald man sich als berechtigte Organisation im Geltungsbereich der StVO bewegt, kann man ja prüfen ob man sich als berechtigt betrachtet, Sonderrechte wahrzunehmen. Wenn man auf der Anfahrt auf Grundlage eines gemeldeten Lagebildes Sonderrechte in Anspruch nimmt, dann an der Einsatzstelle die gemeldete Lage vorfindet, kann man sich dort weiterhin mittels der gleichen Argumentation auf §35 StVO berufen. Absicherung mittels Blaulicht, beliebige Ergänzung durch weitere Mittel (sowohl StVO-konforme auch nicht StVO-konforme) solange diese keine Gefährdung darstellen. Wobei beim besten Willen keine Gefährdung durch einen Faltpylon erkennbar ist, wenn man stattdessen auch zwei Schaummittelkanister mit Flatterband dazwischen hinstellen könnte/dürfte. Das ist dann aber kein Verkehrsleitkegel nach StVO! Eine richtige Verkehrsleitung erfolgt ja ohnehin dann in Verantwortung der Polizei (außer in Bayern). Wenn diese sich in Amtshilfe der vorhandenen Mittel der Feuerwehr bedient ist das deren Sache, sollten ihnen diese Mittel nicht ausreichen müssen sie eben selbst dafür sorgen z.B. durch Anforderung der "Straßenwacht" die über entsprechende Materialien wie regelkonforme Leitkegel verfügt. Und ich verweis hier nochmals ganz entschieden auf §38 Abs. 2 StVO: Geschrieben von §38 Abs. 2 StVO (2) Blaues Blinklicht allein darf nur von den damit ausgerüsteten Fahrzeugen und nur zur Warnung an Unfall- oder sonstigen Einsatzstellen, bei Einsatzfahrten oder bei der Begleitung von Fahrzeugen oder von geschlossenen Verbänden verwendet werden. Hiernach wird ja z.B. der Feuerwehr nicht auferlegt eine Absicherung mit Verkehrsleitkegeln (Zeichen 610 in der StVO) zu erstellen sondern "Blaues Blinklicht" ist das Mittel der Wahl, welches erlaubt und gefordert wird. Alles was darüber hinausgeht kann nur von Nutzen aber wohl kaum von Schaden sein! | ||||
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