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Rubrik | Einsatz | zurück | ||
Thema | Alarmierung zu schwerem VU nur bei Stichwort | 116 Beiträge | ||
Autor | Chri8sti8an 8F., Wernau / Baden-Württemberg | 780395 | ||
Datum | 07.01.2014 13:24 MSG-Nr: [ 780395 ] | 39759 x gelesen | ||
Geschrieben von Thomas S. Nur wer ist jetzt in erster Linie Zuständig an der Einsatzstelle? Sofern konkurrierende Zuständigkeiten bestehen da jede der beteiligten Organisationen auf Grund eigener spezialgesetzlicher Rechtsgrundlagen tätig werden: Beide. Und zwar jeder auf seinem Gebiet. Die Feuerwehr nach dem jeweiligen Brandschutzgesetz. Die Polizei nach dem jeweiligen Polizeigesetz. Eine gegenseitige Weisungsbefugnis besteht dann bei eigenem spezialgesetzlich legitimierten Aufgabenbereich regelmäßig nicht. d.h. weder kann die Polizei der Feuerwehr sagen, wie sie zu retten oder zu löschen hat noch kann die Feuerwehr der Polizei anweisen, wie sie den Verkehr zu regeln hat. Sollten mir als Einsatzleiter der Feuerwehr die Maßnahmen die die Polizei im Bezug auf den fließenden Verkehr trifft nicht ausreichen, dann kann ich das Gespräch mit der Polizei suchen . Sollte dies nicht erfolgreich sein, dann kann ich wiederum auf Basis meiner Rechtsgrundlage parallel zur Polizei tätig werden, z.B. indem ich eine Vollsperrung da durchführe, wo die Polizei gerne einen einstreifigen Verkehrsfluss aufrecht erhalten hätte. Das wird zwar das Mikroklima an der Einsatzstelle nicht verbessern, aber wenns aus Sicherheitsgründen sein muss (Beispiel Windeneinsatz und 1,5facher Sicherheitsabstand), dann bin ich als Einsatzleiter dazu befugt und auch verpflichtet. Die polizeilichen Zuständigkeiten gehen regelmäßig über das hinaus, was die "ureigensten" Polizeiaufgabe sind, und nimmt (polizeiliche) Aufgaben im Rahmen der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung auch für andere Stellen wahr, wenn diese dazu gerade nicht in der Lage sind. Das führt manchmal in ordnungsrechtlichen Belangen zum Eindruck des "Mädchen für alles" (ähnliche dem Eindruck der Feuerwehr im technischen Bereich), schränkt aber nicht die Zuständigkeit der eigentlich zuständigen Stelle ein. Dieser Beitrag gibt ausschließlich meine persönliche Meinung zum Thema wieder! Christian Fischer Wernau | ||||
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