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Fahrerlaubnisverordnung
RubrikFeuerwehrverbände zurück
ThemaHaftungsfalle Ehrenamt war: Neues vom LFV RLP14 Beiträge
AutorChri8sti8an 8R., Erkrath / Nordrhein-Westfalen785315
Datum21.03.2014 10:27      MSG-Nr: [ 785315 ]3215 x gelesen

Geschrieben von Matthias B.Definitiv falschMit einer Begründung wäre es mir lieber, aber ich hab in §4 der FeV nichts gefunden, was deiner Aussagen entgegen steht ;-)

Geschrieben von $4 (1) FeVWer auf öffentlichen Straßen ein Kraftfahrzeug führt, bedarf der Fahrerlaubnis. Ausgenommen sind [...] Zugmaschinen, die nach ihrer Bauart für die Verwendung land- oder forstwirtschaftlicher Zwecke bestimmt sind, selbstfahrende Arbeitsmaschinen, Stapler und andere Flurförderzeuge jeweils mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 6 km/h sowie einachsige Zug- und Arbeitsmaschinen, die von Fußgängern an Holmen geführt werden.Von "Bimmelbahn" steht da nix...

Christian Rosenau

Das ist meine persönliche Meinung. Sollte das mal anders sein wird das auch angemerkt.

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