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| Rubrik | Einsatz | zurück | ||
| Thema | Rechte eines Fach-KBMs im Einsatz (BY) | 9 Beiträge | ||
| Autor | Stef8fen8 W.8, Elmstein / Rheinland-Pfalz | 788636 | ||
| Datum | 17.05.2014 18:00 MSG-Nr: [ 788636 ] | 6830 x gelesen | ||
Geschrieben von = anonym = a. Hat ein Fach-Kreisbrandmeister die gleichen "Rechte" wie ein "normaler" Kreisbrandmeister (mit Bezirkszuordnung)? Da hilft doch ein Blick ins Gesetz und in die zugehörige Verordnung: Bayerisches Feuerwehrgesetz (BayFwG): Art. 19 Kreisbrandrat, Kreisbrandinspektor und Kreisbrandmeister Abs. 4 (BayFwG) (4) 1 Der Kreisbrandrat bestellt Kreisbrandmeister zu seiner Unterstützung und zur Unterstützung der Kreisbrandinspektoren. 2 Soweit sie Aufgaben für den gesamten Landkreis wahrzunehmen haben, unterstehen sie dem Kreisbrandrat unmittelbar; sonst unterstehen sie auch den Kreisbrandinspektoren, zu deren Unterstützung sie bestellt sind. 3 Der Kreisbrandrat kann einen Kreisbrandmeister im Benehmen mit dem Landratsamt jederzeit abberufen. Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Feuerwehrgesetzes (AVBayFwG) § 7 Ausbildung von besonderen Feuerwehrführungsdienstgraden, Führungskräften und Disponenten Integrierter Leitstellen Abs. 2, 4 & 5 (AVBayFwG) (2) Für besondere Führungsdienstgrade (Kreisbrandräte, -inspektoren und -meister, Stadtbrandräte, -inspektoren und -meister) wird gemäß Art. 19 Abs. 5 Sätze 1 und 3 BayFwG der Lehrgang für Führer von Führungsgruppen oder Verbänden im Feuerwehrdienst vorgeschrieben. Sind es Kreisbrandmeister im Sinne des Gesetzes? Haben sie die nach der Verordnung erforderlichen Lehrgänge erfolgreich absolviert? Dann dürfen sie auch alle Rechte und Pflichten eines Kreisbrandmeisters wahrnehmen, egal ob sie nur einen begrenzten Fachbereich in der Führung verantworten oder nicht. Wenn es aber keine voll ausgebildeten Kreisbrandmeister sind, dann nicht. Also ich kann dir für Rheinland-Pfalz einen Vergleich heranziehen aus der hiesigen Feuerwehrverordnung: Feuerwehrverordnung RLP (FwVO) § 21 Feuerwehr-Fachberater, Feuerwehrärzte (1) Personen mit besonderen Kenntnissen und Fähigkeiten zur Beratung und Unterstützung der Feuerwehr können von den Aufgabenträgern zum Feuerwehr-Fachberater oder zum Feuerwehrarzt bestellt werden. Die Feuerwehr-Fachberater und Feuerwehrärzte werden in der Gemeinde vom Bürgermeister, im Landkreis vom Landrat bestellt; der Wehrleiter oder der Kreisfeuerwehrinspekteur sollen hierzu Vorschläge unterbreiten. Wie man sieht können Fachberater eine Führungsausbildung haben (und dann logischerweise im Einsatzfall auch als Führungskräfte eingesetzt werden), müssen es aber nicht. Sie müssen noch nicht mal am Einsatzdienst selbst teilnehmen, sind dann aber im Einsatzfall auch nur Fachberater und nicht direkt in die Führungsstrukturen integriert. Beispiel: Ein Fachberater "Gefahrstoffe" der auch ausgebildeter Feuerwehrmann ist, könnte unter Atemschutz / CSA direkt an das Einsatzobjekt vorgehen und dort direkt seine Tätigkeit ausüben, wäre bei einem Doktor der Chemie z.B. sehr sinnvoll wenn dieser zwar nicht genug Zeit hat sich im Gefahrstoffzug zu engagieren aber im Fall der Fälle dann doch qualifizierte Aussagen treffen kann und das mit mehr Fachexpertise als jemand der "nur" die Feuerwehrlehrgänge in diesem Bereich besucht hat. Hat er sogar eine Führungsausbildung, könnte er auch selbst die Einsatzleitung oder zumindest die Abschnittsleitung übernehmen. Ist er kein ausgebildeter Feuerwehrmann, beschränkt sich sein Tätigkeitsfeld auf die Beratung der Einsatzleitung im "rückwärtigen Bereich". Schmälert nicht seine Expertise aber seine Möglichkeiten der Lagebeurteilung und er kann nicht direkt in die Führungsstruktur integriert werden. === Also stellt sich mir bei dieser vorgetragenen Problematik die Frage: Handelt es sich um vollwertige Führungskräfte die nur spezielle Fachbereiche zugewiesen bekommen haben oder handelt es sich um "Fachberater" die ohne der Position Kreisbrandmeister entsprechende Führungsausbildung einen Titel als "Fach-Kreisbrandmeister" bekommen haben? Eine Stellung als Fachberater analog der Regelung in RLP konnte ich in der Bayerischen Gesetzgebung auf den ersten Blick nicht finden.
Geändert von Steffen W. [17.05.14 18:02] Grund: = nur für angemeldete User sichtbar = | ||||
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