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| Rubrik | Einsatz | zurück | ||
| Thema | Rechte eines Fach-KBMs im Einsatz (BY) | 9 Beiträge | ||
| Autor | Diet8er 8C., Naila / Bayern | 788799 | ||
| Datum | 21.05.2014 11:38 MSG-Nr: [ 788799 ] | 4381 x gelesen | ||
Als ehemaliger Fach-KBM (Funk/EDV) hierzu meine Sicht der Dinge, deckt sich in vielen Dingen mit dem, was hier schon gesagt wurde: 1.) Kennzeichnung: Selbstverständlich darf er sich so kennzeichnen, ist möglicherweise bei Fach-KBM mit Einsatzauftrag (gibt bei uns z.B. einen Fach-KBM für ABC-Angelegenheiten der bei den entsprechenden Einsätzen auch in der ILS mit beplant ist) sogar wünschenswert. Ich hatte damals allerdings auf die Streifen am Helm verzichtet und die Jacke mit der Kollerbeschriftung meistens nur bei der Funkausbildung getragen. 2.) Die Frage der örtlichen Zuständigkeit wird dir wahrscheinlich jeder Verwaltungsrichter anders beurteilen. Davon hängt natürlich auch ab, ob der Fach-KBM die Einsatzleitung übernehmen darf oder nicht. Einen Bezug zur Blaulichtberechtigung kann ich aus dem BayFwG hier allerdings nicht herstellen. Die Ausbildung ist ja ebenfalls schon angesprochen worden, daher hat der KBM die Befähigung zur Einsatzleitung auf jeden Fall erreicht. Ich habe es immer so gehalten, dass ich, wenn kein Führungsdienstgrad vor Ort und der örtliche Kommandant oder Stellv oder GF vielleicht wenig einsatzerfahren war, ich mein Unterstützung angeboten habe. Dann bleibt der EL formell im Amt und man ist auf der sicheren Seite. 3.) Welche sonstigen Befugnisse? Blaulichtberechtigung wurde schon angesprochen, ist eine Einzelfallentscheidung. Viele Grüße Dieter Meine Meinung ist öffentlich, man kann sie teilen, muss aber nicht. | ||||
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