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| Rubrik | Einsatz | zurück | ||
| Thema | THW wird nach Hilfe für die Sturmopfer angeschwärzt #
| 46 Beiträge | ||
| Autor | Stef8an 8S., Göttingen / Niedersachsen | 790610 | ||
| Datum | 19.06.2014 10:11 MSG-Nr: [ 790610 ] | 7322 x gelesen | ||
Guten Morgen! Zunächst an Peter... ich hänge dies hier an den aktuellsten Beitrag an, es handelt sich nicht um eine Kritik speziell an diesem Beitrag. Ich finde es höchst ärgerlich, mit welcher Bereitschaft zum Klamauk diese Meldung hier selbst von Forumsmitgliedern besprochen wird, die durchaus Kenntnisse in Rechtsdingen haben. Mit Freude wird der Kübel der Häme über einem Berufsstand ausgeschüttet - dann darf ich aber auch bitte stille Hinnahme erwarten, wenn "Feuerwehr = Saufen / Brandstiften" das nächste Mal durchs Dorf getrieben wird. Konkret: Bei lebensnaher Betrachtung wird es hier wohl kaum um das Forträumen der besagten Mobiltoilette gehen. Die gehört einem entsprechenden Vermietunternehmen, und wurde von einem Besteller geordert, dem sie am vorgesehenen "Bedürfnisort" nach dem Sturm wohl gefehlt haben dürfte... Auch im Pressebericht ist nicht die Rede davon, dass die Toilette fortgeräumt werden soll, vielmehr wird von einer Dienstaufsichtsbeschwerde berichtet. Für diese Art des "halb-formellen" Rechtsbehelfs gilt die 3F-Regel: er ist form-, frist- und fruchtlos. Selbstverständlich wird dem Anwalt beschieden werden, dass mit der bemängelten Aktion "alles in Ordnung" war. Der taktische Zweck einer Dienstaufsichtsbeschwerde ist eher, die öffentliche Verwaltung auf mögliche Mißstände hinzuweisen und dies am konkreten Beispiel prüfen zu lassen. Dies geschieht gerade, da der Vorfall nun laut Bericht genau untersucht und ein schriftlicher Bericht gefertigt werden soll. Dabei wird Gelegenheit sein, die Voraussetzungen der Inanspruchnahme von Nichtstörern im Rahmen der Gefahrenabwehr zu prüfen, denn darum geht es. Die THW-Einheit war in der sturmbedingten Flächenlage zur Gefahrenabwehr unterwegs und wurde durch die Toilette auf der Straße behindert (was für sich genommen eine Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung darstellt). Sie hat sich entschieden, diese Toilette aus dem öffentlichen Straßenraum zu räumen und sie auf Privatgrund abzustellen. Ob diese Inanspruchnahme eines Unbeteiligten notwendig war, oder die Gefahr nicht auch ohne Eingriff in Privatrechte hätte beseitigt werden können (Verbleib im öffentlichen Straßenraum, Zurückstellen an ursprünglichen Aufstellungsort) ist jetzt zu prüfen. Möglicherweise war die Vorgehensweise ja tatsächlich völlig in Ordnung. In vorhergehenden Beiträgen wurde bemängelt, dass den ehrenamtlichen Helfern "Verbrechen" vorgeworfen worden seien. Ich hatte die ursprüngliche Aussage hoffentlich richtig verstanden, dass nicht alles, was in der Hektik des Einsatzes "verzapft" wird, einfach aus der Tatsache des Einsatzzusammenhangs heraus schlichtweg "rechtmäßig" ist. Das möchte ich ausdrücklich unterstreichen - jedes Einsatzhandeln muss sich auch rechtlichen Betrachtungen stellen. Möglicherweise ist manches lediglich gerechtfertigt, oder eben doch im Ergebnis einfach "falsch". Hier zum Beispiel könnte das Betreten von Privatgrund zu dem Zweck, einen unerwünschten (und etwas "anrüchigen") Gegenstand dort abzustellen, auch unter dem Aspekt des Hausfriedensbruches geprüft werden. Der Betroffene hat aber keine Strafanzeige gestellt. Man könnte sich fragen, ob die durch das Abstellen der Toilette ausgesprochene Duldungsverfügung rechtmäßig war. Der Betroffene hat aber keinen hierzu vorgesehenen formellen Rechtsbehelf gewählt. Als Fazit: Bitte, lasst die Kirche im Dorf, und bedenkt, dass sich die Einsätze nicht im rechtsfreien Raum abspielen. Mit freundlichen Grüßen aus Göttingen Stefan | ||||
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