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Rubrik | Übung | zurück | ||
Thema | oha :-() - Anonyme Anzeige gegen Göppinger Feuerwehr | 12 Beiträge | ||
Autor | Dani8el 8R., Peine / Niedersachsen | 790639 | ||
Datum | 20.06.2014 09:11 MSG-Nr: [ 790639 ] | 6167 x gelesen | ||
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Hallo, geschrieben von Henning K.: Wenn die Schilderung des aus dem Ruder gelaufenen Übungsfeuers dagegen zutrifft (und der anonyme Anzeigenerstatter schlichtweg übertrieben hat), könnte hier IMNSHO (aber IANAL...) bestenfalls der §306d StGB greifen, der insbesondere in Verbindung mit §306e Absatz 2 für die Verantwortlichen folgenlos bleiben kann. Eben - wenn überhaupt ! - fahrlässige Brandstiftung, nicht schwere. Unabhängig davon frage ich mich aber auch: Wes Geistes Kind muß jemand sein, der solch eine Anzeige anonym auf dem Internetportal des LKA aufgibt ?!? Zum Teil kommt man aus dem Kopfschütteln wirklich nicht mehr heraus! Passt auch zur aktuellen Dixi-Diskussion (Diskussionen), resp. mache ich persönlich mir da so einige weitere Gedanken, die in keinem Fall positiv für den Anzeigenersteller ausgehen... Ganz im Gegenteil, umgekehrt wird ein Schuh draus: Auch wenn manche meinen, das Internet sei anonym (und daher für solchen Unfug geeignet), ist es ja beileibe nicht so. Insofern sollte man den Anzeigenersteller vielleicht ermitteln und ihm mal ordentlich einen "überbraten" - mir würde da z.B. §164 StGB einfallen: "Falsche Verdächtigung". Eine hübsche Geldstrafe wäre für diese Form Wichtigtuherei / Besserwisserei (resp. andere Motive) m.E. durchaus angemessen! Gruß Daniel | ||||
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