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Rubrik | Taktik | zurück | ||
Thema | Kaminbrand: Heizung einschalten? | 20 Beiträge | ||
Autor | Klau8s S8., München / Bayern | 793119 | ||
Datum | 04.08.2014 18:58 MSG-Nr: [ 793119 ] | 2639 x gelesen | ||
Ich hab hier mal die Feuerungsverordnung Baden Württemberg zu Rate gezogen , da du ja in Ba-Wü wohnst § 7 Abgasanlagen vom 25.01.2012 besonders Abs.: 4 + 6 (1) Ohne Abgasanlage sind zulässig: 1. Gasfeuerstätten, wenn durch einen sicheren Luftwechsel im Aufstellraum gewährleistet ist, daß Gefahren oder unzumutbare Belästigungen nicht entstehen, 2. Gas-Haushalts-Kochgeräte mit einer Nennwärmeleistung von nicht mehr als 11 kW, wenn der Aufstellraum einen Rauminhalt von mehr als 15 m³ aufweist und mindestens eine Tür ins Freie oder ein Fenster, das geöffnet werden kann, hat, 3. nicht leitungsgebundene Gasfeuerstätten zur Beheizung von Räumen, die nicht gewerblichen Zwecken dienen, sowie Gas-Durchlauferhitzer, wenn diese Gasfeuerstätten besondere Sicherheitseinrichtungen haben, die in den Aufstellräumen die Kohlenmonoxydkonzentration auf einen Wert von höchstens 30 ppm begrenzen. (2) Die Abgase von Gasfeuerstätten mit abgeschlossenem Verbrennungsraum, denen die Verbrennungsluft durch dichte Leitungen vom Freien zuströmt (raumluftunabhängige Gasfeuerstätten), dürfen durch die Außenwand ins Freie geleitet werden, wenn 1. eine Ableitung des Abgases über Dach nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich ist und 2. die Nennwärmeleistung der Feuerstätte 11 kW zur Beheizung und 28 kW zur Warmwasserbereitung nicht überschreitet und Gefahren oder unzumutbare Belästigungen nicht entstehen. (3) Die Abgase von Feuerstätten für feste Brennstoffe müssen in Schornsteine eingeleitet werden. (4) Luft-Abgas-Systeme sind zur Abgasabführung nur zulässig, wenn sie getrennte Luft- und Abgasschächte haben. An diese Systeme dürfen nur raumluftunabhängige Feuerstätten angeschlossen werden, deren Bauart sicherstellt, daß sie für diese Betriebsweise geeignet sind. (5) Die Abgasanlagen müssen nach lichtem Querschnitt und Höhe, soweit erforderlich auch nach Wärmedurchlaßwiderstand und innerer Oberfläche, so bemessen sein, daß die Abgase bei allen bestimmungsgemäßen Betriebszuständen ins Freie abgeführt werden und gegenüber Räumen kein gefährlicher Überdruck auftreten kann. (6) Mehrere Feuerstätten dürfen an einen gemeinsamen Schornstein, an eine gemeinsame Abgasleitung oder an ein gemeinsames Verbindungsstück nur angeschlossen werden, wenn 1. durch die Bemessung nach Absatz 5 die Ableitung der Abgase für jeden Betriebszustand sichergestellt ist, 2. bei Ableitung der Abgase mit Überdruck die Übertragung von Abgasen zwischen den Aufstellräumen oder ein Austritt von Abgasen über nicht in Betrieb befindliche Feuerstätten ausgeschlossen ist und 3. bei gemeinsamer Abgasleitung die Abgasleitung aus nichtbrennbaren Baustoffen besteht oder eine Brandübertragung zwischen den Geschossen durch selbsttätige Absperrvorrichtungen verhindert wird. (7) In Gebäuden muß jede Abgasleitung in einem eigenen Schacht angeordnet sein. Dies gilt nicht für Abgasleitungen in Aufstellräumen für Feuerstätten sowie für Abgasleitungen, die mit Unterdruck betrieben werden und eine Feuerwiderstandsdauer von mindestens 90 Minuten haben. Die Anordnung mehrerer Abgasleitungen in einem gemeinsamen Schacht ist zulässig, wenn 1. die Abgasleitungen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen, oder 2. die zugehörigen Feuerstätten in demselben Geschoß aufgestellt sind, oder 3. eine Brandübertragung zwischen den Geschossen durch selbsttätige Absperrvorrichtungen verhindert wird. Die Schächte müssen eine Feuerwiderstandsdauer von mindestens 90 Minuten, in Wohngebäuden geringer Höhe von mindestens 30 Minuten haben. (8) Schornsteine müssen 1. gegen Rußbrände beständig sein, 2. in Gebäuden eine Feuerwiderstandsdauer von mindestens 90 Minuten haben, 3. unmittelbar auf dem Baugrund gegründet oder auf einem feuerbeständigen Unterbau errichtet sein; es genügt ein Unterbau aus nichtbrennbaren Baustoffen für Schornsteine in Gebäuden geringer Höhe, für Schornsteine, die oberhalb der obersten Geschoßdecke beginnen, sowie für Schornsteine an Gebäuden, 4. durchgehend sein; sie dürfen insbesondere nicht durch Decken unterbrochen sein, und 5. für die Reinigung Öffnungen mit Schornsteinreinigungsverschlüssen haben. Fußböden aus brennbaren Baustoffen unter Reinigungsöffnungen sind durch nichtbrennbare Baustoffe zu schützen, die nach vorn mindestens 50 cm und seitlich mindestens 20 cm über die Öffnungen vorspringen. (9) Schornsteine, Abgasleitungen und Verbindungsstücke, die mit Überdruck betrieben werden, müssen innerhalb von Gebäuden 1. vollständig in vom Freien dauernd gelüfteten Räumen liegen oder 2. in Räumen liegen, die § 3 Abs. 1 Nr. 3 entsprechen, oder 3. der Bauart nach so beschaffen sein, daß Abgase in gefahrdrohender Menge nicht austreten können. Für Abgasleitungen genügt, wenn sie innerhalb von Gebäuden über die gesamte Länge hinterlüftet sind. (10) Verbindungsstücke und Abgasleitungen dürfen nicht in Decken, Wänden oder unzugänglichen Hohlräumen angeordnet, Verbindungsstücke außerdem nicht in andere Geschosse geführt werden. Grüßle Wie sagt man, wenn ein längerer Zeit spricht, ohne etwas wirklich zu sagen, wenn einer nichts Wichtiges sagt, keine Inhalt hat, eher lässt er die Zeit vergehen? 'ramble on' Led Zeppelin II 1969 | ||||
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