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| Rubrik | Einsatz | zurück | ||
| Thema | BMA-Fehlalarme: welche rechtlichen Möglichkeiten hat die Gemeinde? | 17 Beiträge | ||
| Autor | Mich8ael8 R.8, GL (Köln) / NRW | 801429 | ||
| Datum | 02.01.2015 13:11 MSG-Nr: [ 801429 ] | 5116 x gelesen | ||
Geschrieben von Jürgen M. Geschrieben von Michael R."Wenn die Anlage vom VB gefordert ist ist sie Bestandteil der Betriebserlaubnis, Nö, eine geforderte BMA muss auch betriebsbereit sein. dazu gehört ein Wartungsprogramm von zugelassener/geeigneter Stelle. Das fehlen der notwendigen Wartungsarbeiten führt dann zu der Problematik, das die geforderte BMA eben nicht als Betriebsbereit gilt.... Geschrieben von Jürgen M. In den fiktiven Richtlinien fur die Aufschaltung von Brandmeldeanlagen steht: Bedeutet erst mal nur das zum Zeitpunkt der Aufschaltung die Vorgaben eingehalten wurden. Ein "Wartungspaket" ist IMO ein Bestandteil des Ordnungsgemäßen Betriebs. Geschrieben von Jürgen M. Wenn sich es dann herausstellt das kein vom Hersteller vorgegebenes Prüfverfahren vorliegt und die Melder älter wie acht Jahre sind könnte man die Aufsschaltung der BMA verweigern. Wenn der Betreiber auf Anfrage den Nachweis z.B. durch einen entsprechenden Gutachter/Wartungsvertrag nicht beibringen kann :-) Geschrieben von Jürgen M. Was dann natürlich unmittelbar eine Nutzungsuntersagung für das Objekt bedeuten würde ... Oder ggfs. für einen begrenzten Zeitraum durch andere Maßnahmen kompensiert werden muss. Kompensationsmaßnahmen werden dann i.d.R. von der Dienstelle VB vorgegeben. Wobei auch die Versicherungen informiert werden wollen und dann ggfs. weitergehende Forderungen stellen können. Kompensationsmaßnahmen können sein z.B.: Personal das zur Brandfrüherkennung die betroffenen Bereiche regelmäßig kontrolliert. mit freundlichen Grüßen Michael Wer Schreibfehler findet darf sie behalten ,-)
Geändert von Michael R. [02.01.15 13:17] Grund: = nur für angemeldete User sichtbar = | ||||
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