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RubrikSonstiges zurück
ThemaHaftung bei Beorderung von Fremdgerät war Motorsäge26 Beiträge
AutorSeba8sti8an 8K., Grafschaft / RLP801556
Datum03.01.2015 16:59      MSG-Nr: [ 801556 ]6423 x gelesen

Nicht umsonst enthalten die Brandschutzgesetze Regelungen wie bei uns z.B. § 27 III LBKG:
Auf Anordnung des Einsatzleiters ... sind dringend benötigte Fahrzeuge, Geräte, Materialien, Betriebsstoffe, elektrische Energie, bauliche Anlagen oder Einrichtungen sowie sonstige Sach-, Dienst- und Werkleistungen von jedermann zur Verfügung zu stellen.
Dies gilt sogar ausdrücklich auch für Übungen, "soweit dies zur Erreichung des Übungszieles dringend erforderlich" (Abs. 5).
Und natürlich gibt es dazu dann auch Entschädigungsregelungen (hier § 30).

"In der Regel machen es die reinen Experten nicht gut. Das ist wie vor Gericht. Der Zeuge weiß, wie es war, versteht aber nichts. Der Gutachter versteht alles, weiß aber nicht, wie es war.
Der Richter versteht nichts und weiß nichts, aber er entscheidet - nachdem er alle angehört hat."
(Wolfgang Schäuble, Stern-Interview vom 20.06.2013)

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