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Rubrik | Katastrophenschutz | zurück | ||
Thema | Notstromeinspeisung | 146 Beiträge | ||
Autor | Udo 8B., Aichhalden / Baden-Württemberg | 804703 | ||
Datum | 25.02.2015 07:29 MSG-Nr: [ 804703 ] | 54139 x gelesen | ||
Auf die Schnelle (Details würden sicherlich den Thread sprengen): Bis 20 Liter Ottokraftstoff dürfen in Kleingaragen (bis 100 m² Nutzfläche) und Lagerräumen (dort bis 20 kg ~ 25 Liter) ohne Auflagen gelagert werden. Darüber greifen die Bestimmungen der TRGS 510 in vollem Umfang. Bis 200 kg Ottokraftstoff (ca. 250 Liter) vereinfachte Lagerung in Lagerräumen mit festgelegter baulicher Ausstattung (u.a. feuerhemmend 30 Min, keine Bodenabläufe, keine Kellerzugänge, Auffangwanne, Lüftung, ... ), Gefährdungsbeurteilung usw.; bis 200 kg bei Lagerung im Freien: Schutz vor unbefugtem Zugriff, Auffangwanne, Sicherheitsabstände zu anderen Einrichtungen/Gebäuden, ...; über 200 kg werden die Anforderungen höher, u.a. kommen Brandschutzkonzepte dazu. Bei Dieselkraftstoff liegen die Mengenschwellen höher: 100 Liter in Kleingaragen, TRGS-Mengenschwellen 100 kg (~ 120 Liter) und 1000 kg (~ 1200 Liter). Ich versuche seit geraumer Zeit eine entsprechende Übersicht für HiOrgs zu erstellen, leider passt es zeitlich derzeit nicht. Grüße Udo Burkhard ----------------------------------- schau mal rein: www.arbeitsschutz-im-ehrenamt.de www.facebook.com/ArbeitsschutzImEhrenamt twitter.com/HSE_volunteer
Geändert von Udo B. [25.02.15 07:31] Grund: = nur für angemeldete User sichtbar = | ||||
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