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| Rubrik | Einsatz | zurück | ||
| Thema | 10 Verletzte bei Müllsammlung - war: Über 30 Verletzte bei Unfall ... | 8 Beiträge | ||
| Autor | Henn8ing8 K.8, Dortmund / NRW | 807266 | ||
| Datum | 19.04.2015 22:36 MSG-Nr: [ 807266 ] | 3549 x gelesen | ||
Geschrieben von Norbert P. Nach allem was bekannt ist, kurz und knapp: Grüne Nummer, LoF und alles was daraus folgt sind sinnvoll im Vorhinein zu klären, aber wenn es dumm läuft verschmerzbar Wenn es dumm läuft, geht es dabei um Straftaten (Fahren ohne Fahrerlaubnis und Verstoß gegen das Pflichtversicherungsgesetz, jeweils für den Fahrer und den Halter bzw. den Träger der Halterverantwortung). Schon ganz ohne Unfall. Deshalb unbedingt beachten: Die Fahrerlaubnisklassen L und T gelten für Kombinationen aus Traktoren und Anhängern nur dann, wenn diese im Rahmen der Land- und Forstwirtschaft eingesetzt werden. Die Zulassungsfreiheit für 25-km/h-Anhänger greift ebenfalls nur dann. (Gleiches gilt übrigens für die ggf. bestehende Steuerbefreiung dieser Fahrzeuge) Nun gibt es die "Zweite Verordnung über Ausnahmen von straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften" (StVOuaVsAusnV 2). Hier werden u.A. für "für nicht gewerbsmäßig durchgeführte Altmaterialsammlungen oder Landschaftssäuberungsaktionen" die eingesetzten Zugmaschinen und ihre Anhänger von der Zulassungspflicht befreit (die Zugmaschinen aber nur, wenn sie ein eigenes Kennzeichen führen, d.h. regulär mit grüner Nummer zugelassen sind). Die Anhänger müssen ein Wiederholungskennzeichen führen, für max. 25 km/h gekennzeichnet sein und diese Geschwindigkeit darf im Betrieb auch nicht überschritten werden(!). Weiterhin muss die Versicherung der Zugmaschine auch diese Verwendung abdecken. Ahja, und: Die verwendeten Fahrzeuge müssen ansonsten vorschriftsmäßig und verkehrssicher sein! Für den Fahrzeugführer gilt: Auch die Klasse L und T berechtigt zum o.g. Zweck und unter den genannten Voraussetzungen zum Führern dieser Fahrzeugkombinationen. Allerdings mit der Einschränkung, dass bei Klasse L der Fahrzeugführer mindestens 18 Jahre alt sein muss und die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit der Zugmaschine 40 km/h nicht überschreitet. Für die Personenbeförderung auf Anhängern erlaubt die AusnVO in diesem Zusammenhang keine Ausnahmen von der StVO! Wer nun den Bericht und die Bilder von dem hier diskutierten Unfall gelesen bzw. gesehen hat der mag sich selbst überlegen, was neben dem Leid der Verletzten und der moralischen Schuld der Verantwortlichen hier hier alleine aus dem Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht noch für Folgen drohen. | ||||
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